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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Zum vertraglichem Wettbewerbsverbot von Steuerberatern

Das OLG Frankfurt <link http: www.online-und-recht.de urteile auch-nach-ablauf-eines-wettbewerbsverbotes-berufswidriges-verhalten-moeglich-6-u-112-08-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20080925.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.09.2008 - Az.: 6 U 112/08) hat entschieden, dass ein selbständiger Unternehmer auch nach Ablauf eines vertraglichen Wettbewerbsverbots keine persönlichen Anschreiben an seinen ehemaligen Kundenstamm schicken darf.

Der Beklagte, ein Steuerberater, veräußerte in der Vergangenheit seine Praxis inklusive des Mandantenstamms an den Kläger. Die Parteien vereinbarten ein dreijähriges Wettbewerbsverbot.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes schrieb der Kläger, der nun wieder selbständig war, seine ehemaligen Mandanten an. Dies hielt der damalige Käufer für rechtswidrig und klagte auf Unterlassung.

Die Frankfurter Richter gaben dem Kläger Recht.

Zwar sei das vertragliche Wettbewerbsverbot zeitlich abgelaufen und finde daher keine Anwendung mehr. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aber aus Berufsrecht.

Denn das Schreiben des Beklagten sei derartig formuliert gewesen, dass es die Mandanten nur als Aufforderung verstehen könnten, zu dem "Bewährten" zurückzukehren, indem sie zurück zum Beklagten wechselten. Gegenüber diesen Mandanten ziele das Schreiben darauf ab, einen anderen Steuerberater - und zwar den Kläger - aus dem Auftrag zu verdrängen. Dies sei eine unzulässige Übernahme von Mandanten aus der Praxis eines Kollegen und daher berufswidrig.

 

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