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Kategorie: Onlinerecht

OVG Münster: Zur Rückzahlung von rechtswidrig eingenommenen Spieleinsätzen

Einer Ordnungsbehörde fehlt es an der erforderlichen Regelungsbefugnis, einem Internet-Glücksspiel-Anbieter aufzuerlegen, die rechtswidrig eingenommenen Spieleinsätze binnen zwei Monaten an die Teilnehmer zurückzuzahlen <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile zur-rueckerstattung-von-spieleinsaetzen-bei-unerlaubtem-online-gluecksspiel-13-b-512-10-oberverwaltungsgericht-muenster-20100429.html _blank external-link-new-window>(OVG Münster, Beschl. v. 29.04.2010 - Az.: 13 B 512/10).

Der Kläger veranstaltete Internet-Glücksspiele, was ihm durch die zuständige Ordnungsbehörde untersagt wurde. Zudem verpflichtete ihn das Amt, alle bereits eingenommenen Spieleinsätze wieder an die Spieler auszukehren.

Gegen diese Verpflichtung ging der Kläger vor und gewann.

Für dieses behördlich angeordnete Rückzahlungspflicht gebe es keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Die gesetzlichen Regelungen erlaubten lediglich ein öffentlich-rechtliches Einschreiten. 

Die Rückabwicklung der Einsätze sei hingegen privatrechtlich organisiert.

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