Fakultative Zusatzleistungen bei Online-Flugbuchungen sind nur dann erlaubt, wenn der Anbieter ausdrücklich ein Opt-In vom Kunden einholt und die Möglichkeit der Ablehnung und Zustimmung gleichberechtigt nebeneinander dargestellt werden. Wird die Möglichkeit der Ablehnung hingegen "versteckt", so ist dies wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile zum-opt-in-bei-fakultativen-zusatzleistungen-bei-online-flugbuchungen-oberlandesgericht-frankfurt_am-20141009 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.10.2014 - Az.: 6 U 148/13).
Die verklagte Fluggesellschaft bot online die Buchung von Flugtickets an. Ergänzend konnten hierzu fakultative Zusatzleistungen (z.B. eine Reiseversicherung) geordert werden. Der Kunde musste diese Zusatzleistungen genehmigen oder ablehnen.
Die Ablehnung der Reiseversicherung war jedoch auf der Webseite "versteckt". In einer Drop-Down-Box mit der Überschrift "Wählen Sie ein Wohnsitzland” war neben der in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Ländern auch der Menü-Punkt "Nicht versichern" platziert.
Die Frankfurter Richter stuften diese Ausgestaltung als rechtswidrig ein. Die Möglichkeit der Ablehnung und Zustimmung zu Zusatzleistungen müsse gleichwertig dargestellt werden. Dabei müssten grundsätzlich die Grundsätze der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit eingehalten werden.
Diesen Anforderungen werde das vorliegende Layout noch nicht einmal im Ansatz gerecht. Denn durch das sachfremde Platzieren der Ablehnungsmöglichkeiten an einem Punkt, an dem der Kunde thematisch etwas anderes erwarte, werde der Verbraucher nicht ausreichend informiert, dass er die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten habe.