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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Zuständiges Gericht bei Online-Wettbewerbsverletzungen

Für Klagen auf Zahlung von Abmahnkosten, die auf der wettbewerbswidrigen Verwendung einer Widerrufsbelehrung beruhen, sind ausschließlich die Landgerichte zuständig <link http: www.online-und-recht.de urteile zustaendiges-gericht-bei-online-wettbewerbsverstoessen-oberlandesgericht-hamm-20150626 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 32 SA 29/15).

Zwei Amtsgerichte hatten sich darüber gestritten, welches der beiden Gerichte für den Rechtsstreit zuständig war. Inhaltlich ging es um die (angeblich) wettbewerbswidrige Verwendung einer Widerrufsbelehrung.

Da beide Amtsgerichte sich nicht einigen konnten, musste nun das OLG Hamm entscheiden.

Und das stellte fest, dass beide Amtsgerichte nicht zuständig seien. Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten seien grundsätzlich vor den Landgerichten zu führen. Hierzu gehörten auch die Klagen auf Zahlung von Abmahnkosten, da es sich um Annexansprüche handle.

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