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Kategorie: Onlinerecht

AG Frankfurt a.M: Zuverlässigkeit und Beweiswert von P2P-Überwachungs-Software

Grundsätzlich ist es prozessual ausreichend, wenn der Anschluss-Inhaber in P2P-Fällen pauschal den Upload des urheberrechtlich geschützten Werk bestreitet. Sobald jedoch die vom Rechteinhaber eingesetzte Filesharing-Suchsoftware den Beklagten eindeutig identifiziert und von einem Sachverständigen als fehlerfrei eingestuft wird, tritt eine Beweislastumkehr ein, so das AG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile zum-beweiswert-von-filesharing-suchsoftware-30-c-562-07-47-amtsgericht-frankfurt_am_main-20100416.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.04.2010 - Az.: 30 C 562/07-47).

Es ging um den klassischen P2P-Urheberrechtsfall. Der Beklagte war durch die von der Klägerin eingesetzte Software eindeutig identifiziert worden. Der Beklagte bestritt seine Verantwortlichkeit. Insbesondere war er der Ansicht, dass das verwendete Computerprogramm nicht einwandfrei funktioniere.

Der Frankfurter Richter entschied zugunsten der Klägerin.

Es sei zunächst zulässig, wenn der Beklagte pauschal die Ausführungen der Klägerin bestreite.

Wenn sich aber im Rahmen der Beweisaufnahme mit Hilfe eines Sachverständigen herausstelle, dass die Suchsoftware fehlerfrei funktioniere, reichen diese Ermittlungsergebnisse als Beweis des ersten Anscheins für eine urheberrechtliche Verletzung aus. Das pauschale Bestreiten des Beklagten könne diesen Beweis dann nicht mehr erschüttern.

In einem solchen Augenblick müsse der Beklagte dann konkrete Tatschen vortragen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, sei zugunsten der Klägerin zu entscheiden.


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