Es ist von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen auszugehen, wenn mehrere, zuvor abgemahnte Mitbewerber gegen den Abmahner zeitgleich vorgehen und sich durch einen einzigen Anwalt vertreten lassen <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsmissbrauch-durch-zeit-und-inhaltsgleiche-abmahnung-mehrerer-wettbewerber-4-u-9-11-oberlandesgericht-hamm-20110503.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 03.05.2011 - Az.: 4 U 9/11).
Die Parteien waren Wettbewerber und vertrieben online Spielzeugartikel. Der Beklagte mahnte eine Vielzahl seiner Mitbewerber wegen der Verwendung einer falschen Widerrufsbelehrung ab. Die Abgemahnten wandten sich aufgrund einer Werbung an einen Rechtsanwalt, der im Internet die Tätigkeit des Beklagten als "Rechtsmissbrauch" anprangerte und Betroffenen seine Hilfe anbot.
Die abgemahnten Spielzeugverkäufer sprachen daraufhin ihrerseits eine fast wortgleiche Abmahnung gegenüber dem Beklagten aus. Dieser wandte ein, dass dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich sei, da mehrere Wettbewerber durch denselben Rechtsanwalt Ansprüche durchsetzen wollten, was offensichtlich dem sachfremden Ziel diene, Gebühren zu erzielen.
Die Hammer Richter bestätigten diese Einschätzung.
Im vorliegenden Fall spreche das gesamte Vorgehen für ein sachfremdes, rechtsmissbräuchliches Motiv. Das Kostenbelastungsinteresse des Beklagten habe hier im Vordergrund gestanden. Denn hier könne nicht jede Abmahnung für sich isoliert gesehen, sondern müsse im Kontext sämtlicher Abmahnungen gewertet werden.
Diese auffällige und zeitgleiche Art der Mehrfachverfolgung mit ihren ganz erheblichen Kostenrisiken sei nicht erforderlich gewesen, um das legitime Ziel eines fairen Wettbewerbs zu erreichen.