Nach Ansicht des OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile pauschales-bestreiten-einer-p2p-urheberrechtsverletzung-reicht-nicht-aus-5-w-126-10-oberlandesgericht-hamburg-20101103.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 03.11.2010 - 5 W 126/10) sind die von der Firma Logistep ermittelten IP-Daten in P2P-Tauschbörsen-Fällen datenschutzrechtlich verwendbar.
Es ging um die Frage, ob die von der Firma Logistep ermittelten IP-Nummern in einem P2P-Tauschbörsen-Fall verwendet werden dürfen oder ob sie aufgrund eines Verstoßes gegen geltendes Datenschutzrecht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Diese Frage ist insbesondere deswegen von Relevanz, weil vor kurzem das <link record:tt_news:5674>Schweizerische Bundesgericht die Handlungen von Logistep als datenschutzwidrig eingestuft hat.
Die Richter des OLG Hamburg sahen keine Rechtsverletzung und verneinten dementsprechend ein Beweisverwertungsverbot.
Die Bewertung sei ohnehin nach deutschem BDSG vorzunehmen und nicht nach schweizerischem Recht, so die Robenträger. Einen Anlass, hier von einer Datenschutzverletzung auszugehen sahen die Richter nicht. Sie wiesen darauf hin, dass erst vor kurzem der BGH einen ähnlichen Fall <link http: www.online-und-recht.de urteile anschlussinhaber-haftet-fuer-rechtverletzungen-dritter-ueber-wlan-i-zr-121-08-bundesgerichtshof--20100512.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.05.2010 - Az.: I ZR 121/08) zu beurteilen hatte und dort keinerlei spezifische Erörterungen getroffen hatte.