Die Überwachung und Speicherung von dynamischen IP-Adressen in P2P-Fällen verstößt nicht gegen die vom BVerfG verbotene Vorratsdatenspeicherung. Die Gestattung der Auskunftserteilung unterliegt dem Richtervorbehalt und trägt so dem Schutz der rechtlichen Interessen der noch unbekannten Anschlussinhaber Rechnung <link http: www.online-und-recht.de urteile speicherung-von-ip-daten-in-p2p-faellen-durch-drittfirma-erlaubt-6-w-496-11-oberlandesgericht-muenchen-20110704.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 04.07.2011 - Az.: 6 W 496/11).
Die klägerische Rechteinhaberin erwirkte einen Internet-Auskunftsanspruch, um ermitteln zu können, wer unerlaubt in einer P2P-Tauschbörse Filme angeboten hatte. Der Beklagte, dessen IP-Adresse genannt wurde, legte Beschwerde gegen diese Auskunft ein und berief sich u.a. darauf, dass das BVerfG eine solche Vorratsdatenspeicherung ausdrücklich verboten habe.
Das OLG München wies die Beschwerde zurück.
Die Auskunft sei zu Recht erteilt worden. Die vom BVerfG zu entscheidende Frage habe <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __113a.html _blank external-link-new-window>§ 113a TKG betroffen. Im vorliegenden Verfahren gehe es jedoch gar nicht um die Norm, sondern vielmehr um den Auskunftsanspruch nach <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>§ 101 Abs.9 UrhG. Insofern seien die Daten voll verwertbar und unterlägen keinem Beweisverwertungsverbot.
Ähnlich sieht dies das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile pauschales-bestreiten-einer-p2p-urheberrechtsverletzung-reicht-nicht-aus-5-w-126-10-oberlandesgericht-hamburg-20101103.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 03.11.2010 - Az.: 5 W 126/10), das die von der Firma Logistep ermittelten IP-Daten in P2P-Tauschbörsen-Fällen als datenschutzrechtlich verwendbar einstuft.