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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Rechtsverletzung von UsedSoft gegenüber Adobe

UsedSoft ist der Einsatz und die Bewerbung für die Sicherheit seiner Produkte mit Hilfe von Notartestaten verboten. Dies gilt zumindest dann, wenn das Testat notariell bestätigt, dass ein ordnungsgemäßer Einkauf der UsedSoft-Lizenzen vorliegt. Denn dies erweckt den irreführenden Eindruck, dass der Notar den Softwarelizenzerwerb überprüft hat, obwohl er dies anhand der vorgelegten Dokumente gar nicht konnte <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-notartestat-durch-usedsoft-verboten-2-06-o-428-10-landgericht-frankfurt-20110427.html _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.04.2011 - Az.: 2-06 O 428/10).

UsedSoft warb für seine Software-Produkte mit folgender Aussage:

"Nicht nur günstig, sondern auch sicher. Alle UsedSoft-Lizenzen mit Notartestat. Alle UsedSoft-Kunden bekommen grundsätzlich eine notarielle Bestätigung über den ordnungsgemäßen Einkauf der Software in Form eines notariellen Testats."

Die Frankfurter Richter bewerteten dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß.

Dem Kunden werde suggeriert, dass der Notar den Lizenzerwerb der Software offiziell bestätigt habe. Dies sei für den Kunden ein starkes Kaufargument, da er auf die notarielle Bestätigung hinsichtlich der Sicherheit gebrauchter Software vertraue. Zumal die Platzierung der Reklame mit dem prägsamen Begriff "Notartestat" in der gesamten Gestaltung prominent platziert und damit unmittelbar für den Kunden sichtbar sei.

In Wahrheit habe der Notar aufgrund der vorgelegten Dokumente gar nicht diesen Inhalt überprüfen können.  

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