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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG München: Rechtswidrige Blickfangwerbung für Geldanlage mit unzureichendem Sternchenhinweis

Eine Werbung für Geldanlagen ist rechtswidrig, wenn sie blickfangmäßig eine falsche Aussage herausstellt und damit den Kunden in die Irre führt <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrung-durch-falsche-werbeaussage-fuer-geldanlage-bei-unzureichendem-sternchenhinweis-11-hk-o-22644-10-landgericht-muenchen-20110523.html _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 23.05.2011 - Az.: 11 HK O 22644/10).

Die Beklagt bot Geldanlagen an. Ihre Werbung war so gestaltet, dass ein Blickfang ein hübsches Mädchen war, welches um den Hals ein Lebkuchenherz trug. Sowohl in dem farbig auffälligen Lebkuchenherz als auch in einem farblich abgesetzten Bereich im unteren Teil der Werbung stand in großen Buchstaben:

"6%" und "6,00 % garantiert für drei Jahre"

In dem begleitenden Text hieß es dann in großen Buchstaben: "Geld anlegen mit Herz und Verstand". In einem kleinen Text darunter hieß es: "Der Jubiläums WiesnSparbrief garantiert Ihnen 2,0 % Zinsen jedes Jahr".

Die Münchener Richter stuften die Werbung als irreführend und somit rechtswidrig ein.

Der Verbraucher erwarte aufgrund der Hauptaussage, dass er jährlich 6% Zinsen erhalte, in Wirklichkeit seien es aber nur 2%. Der Wert iHv. 6% errechne sich aufgrund der Multiplikation mit dem dreijährigen Berechnungszeitraum.

Es handle sich um eine dreiste Lüge, für die kein vernünftigter Anlass bestehe. Insofern könne die Irreführung auch nicht durch den erläuterden Zusatz ausgeräumt werden, zumal der Text ohnehin in kleinerer Schrift gehalten sei.

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