Eine einseitige Verdachtsberichterstattung mit namentlicher Nennung der betreffenden Person ist unzulässig und verletzt die Allgemeinen Persönlichkeitsrechte, so das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile spionage-vorwurf-unter-namentlicher-nennung-gegenueber-juristin-unzulaessig-27-o-907-09-landgericht-berlin-20091117.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.11.2009 - Az.: 27 O 907/09).
Die Klägerin, eine Juristin, bewarb sich als Mitarbeiterin bei einer Münchener Anwaltskanzlei. Die Kanzlei war mit dem Fall eines bekannten deutschen Medienunternehmens mandatiert.
Die verklagte Zeitung erhob in ihrer Ausgabe den Vorwurf, die Klägerin sei eine "Spionin", die im Auftrag einer deutschen Großbank Informationen beschaffen solle. Dies sei der tatsächliche Grund für die Bewerbung. In dem Artikel wurde die Juristin namentlich genannt.
Die Berliner Richter stuften dies als unzulässige Verdachtsberichterstattung ein.
Zwar dürften die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung nicht überspannt werden. Hier sei die Grenze der Unzulässigkeit jedoch klar überschritten.
Rechtswidrig sei der Bericht bereits deswegen, weil die Klägerin selbst keine Möglichkeit erhalten habe, Stellung zu nehmen. Auch fehle es an einer ausgewogenen Berichterstattung. Der Artikel greife einseitig Verdachtsmomente auf, ohne entlastende Umstände zu berücksichtigen. Dadurch werde beim Leser der Eindruck erweckt, dass die Schuld der Klägerin bereits feststehe.