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Kategorie: Presserecht

LG Hamburg: Vorwurf der sexuellen Nötigung bei namentlicher Nennung in Zeitung rechtswidrig

Eine identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, bei dem der Namen des angeblichen Täters genannt wird, ist grundsätzlich unzulässig, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile identifizierende-verdachtsberichterstattung-wegen-sexueller-noetigung-unzulaessig-324-o-371-09-landgericht-hamburg-20100129.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.01.2010 - Az.: 324 O 371/09).

Dem Kläger, einem Unternehmen, wurde der Straftatbestand der sexuellen Nötigung vorgeworfen. Die verklagte Zeitung berichtete über die Ereignisse und nannte dabei auch den vollen Namen des Unternehmers.

Der sah sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und ging vor Gericht.

Zu Recht wie die Hamburger Richter nun entschieden.

Die Presse dürfe zwar über derartige Ereignisse berichten und die Öffentlichkeit informieren, so das LG Hamburg. Es bestünde jedoch weder ein sachlicher Grund noch die inhaltliche Notwendigkeit, den Kläger voll namentlich zu nennen. 

Insbesondere bestehe die Gefahr der Vorverurteilung und der öffentlichen Ächtung, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Der Kläger habe somit einen Anspruch auf Nichtnennung seines Namens.

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