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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Koblenz: "Rotbäckchen"-Kindersaft darf nicht mit "Lernstark" und "zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beworben werden

Das LG Koblenz <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv rotbaeckchen_lg_koblenz_16_o_172_12.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.03.2013 - Az.: 16 O 172/12) hat entschieden, dass der bekannte  "Rotbäckchen"-Kindersaft nicht mit Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beworben werden.

Die Beklagte vertrieb den bekannten "Rotbäckchen"-Kindersaft und warb mit den Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".

Auf der Rückseite des Produktes befand sich folgender Hinweis:

"Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. 8 ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden."

Das LG Koblenz urteilte mit knappen Worten, dass es sich um ein spezielles Kinderprodukt handle, das bei dieser Form der Bewerbung einer speziellen Zulassung nach der Health-Claims-Verordnung bedürfe.

Da die Beklagte jedoch über keine solche Zulassung verfüge, liege ein Rechtsverstoß vor. Sie habe daher die Werbeaussagen zu unterlassen.

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