Der Kläger erhält den betrügerisch überwiesenen Betrag vom unberechtigt Begünstigten zurück
Das Amtsgericht München gab am 16.01.2019 einem im Landkreis Würzburg lebenden 77jährigen Rentner Recht und verurteilte den Beklagten, einen 82jährigen wissenschaftlichen Forscher aus dem Münchner Landkreis, zur Rückzahlung von 4.000 EUR nebst Zinsen.
Am 08.09.2016 wurde vom Konto des Klägers ein Betrag in Höhe von 4.000 EUR auf das Konto des Beklagten überwiesen. Die Rückzahlung wurde vom Beklagten verweigert.
Der Kläger trug vor, dass er die Überweisung nicht autorisiert habe, sondern Betrügern zum Opfer gefallen sei. Unbekannte Täter hätten sich an diesem Tag gegen 11.30h unter deutscher Telefonnummer als Mitarbeiter einer Londoner Servicefirma von Microsoft ausgegeben und ihm per Fernzugriff bei der Beseitigung von durch sie bereits festgestellten Trojanern auf seinem Laptop helfen wollen, wobei bei einem Schnelldurchlauf vorgeblich 15.000 Treffer erzielt wurden. Danach sei ihm vom Anrufer ein Internetschutz für verschiedene Laufzeiten angeboten worden.
Der Kläger habe sich für die kürzest mögliche Dauer von einem Jahr gegen Zahlung von 25 EUR entschieden, weshalb er eine Überweisung in dieser Höhe getätigt habe. Der unbekannte Täter habe dabei Name und wohl Kontoverbindung des Beklagten in das Onlinebanking-Formular auf seinem Computer eingegeben, der Kläger habe diese Überweisung per Papier-TAN bestätigt. Er sei für eine Stunde unter einem Vorwand am Computer festgehalten worden, bis er abschließend weisungsgemäß eine ihm über Handy zugespielte weitere Zahl eingegeben hätte. Er solle den Computer eingeschaltet lassen, verschiedene Vorgänge seien auf dem Bildschirm sichtbar gewesen. Anschließend habe er festgestellt, dass statt der 25 EUR 4.000 EUR überwiesen worden waren.
Der Beklagte trug vor, dass er selbst Opfer von Betrügern geworden sei, die sich als Mitarbeiter von Microsoft ausgegeben und ihm gleichfalls Hilfe bei der Beseitigung angeblichen Schadstoffs auf seinem Computer angeboten hätten. Ihm seien 359,90 EUR abverlangt worden. Größerer Schaden sei ihm aber durch das Ausspähen seiner Daten entstanden.
Er habe die Täter bei einem ihrer zahlreichen weiteren Telefonanrufe zur Rede gestellt und ihnen mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Daraufhin hätten die Täter als Schadenswiedergutmachung die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.000,- EUR angeboten. Er habe Ihnen daraufhin seine Kontoverbindung gegeben und anschließend die Überweisung des Klägers erhalten. Er wisse nicht, in welchem Zusammenhang der Kläger mit den Tätern stehe und sei zur Rückzahlung des ihm zustehenden Betrages nicht bereit.
Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Geldwäsche war von der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich mangels Tatnachweises eingestellt worden.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.
„Der Kläger legte unbestritten dar, dass eine Zahlung seinerseits an den Beklagten in Höhe von 4.000,- EUR erfolgt ist. Der Kläger legte weiter dar, dass er lediglich für 25 EUR einen Internetschutz kaufen wollte, hierbei sei die Überweisung auf Veranlassung eines unbekannten Täters an die Kontoverbindung des Beklagten gerichtet worden, ohne dass dieser zuvor an den Kläger einen entsprechenden Internetschutz verkauft habe. Für die Überweisung an den Beklagten habe es somit weder in Höhe der 25 EUR noch in Höhe der 4.000 EUR einen Rechtsgrund gegeben.
Der Beklagte legte zwar dar, dass er die fragliche Überweisung aufgrund einer Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung und somit mit Rechtsgrund erhalten habe. Allerdings räumte der Beklagte ein, dass er diese Vereinbarung mit unbekannten Tätern getroffen habe. Folglich legte der Beklagte keinen Rechtsgrund dar, der ihn gegenüber dem Kläger berechtigen würde, das Geld zu behalten, da er keinen Vertrag oder ähnliches mit dem Kläger über Zahlung von 4.000,- EUR schloss. Folglich ist das Geld aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 16.01.2019, Aktenzeichen 122 C 19127/18
Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 24.06.2019 rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 06.09.2019