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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Rückwirkende Vereinbarung einer ausschließlichen Lizenz führt nicht zu rückwirkenden Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten

Wird rückwirkend für einen Zeitraum in der Vergangenheit eine ausschließlichen Lizenz (hier. im Patentrecht) vertraglich vereinbart, berechtigt dies grundsätzlich nicht, auch rückwirkend Schadensersatzansprüchen geltend zu machen. Vielmehr ist auf die Umstände abzustellen, die zu dem damaligen Zeitpunkt tatsächlich bestanden haben. Eine nachträgliche Änderung, z.B. durch eine nachträglich vereinbarte Genehmigung, ist ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 22.02.2022 - Az.: X ZR 102/19).

Im vorliegenden Fall ging es um Ansprüche aus einer Patentverletzung. Dabei stellte sich u.a. die Frage, ob es möglich ist, nachträglich ausschließliche Lizenzen vertraglich zu vereinbaren, die rückwirkend für einen Zeitraum in der Vergangenheit wirken.

Diese Frage hat der BGH klar verneint. Es sei grundsätzlich nicht möglich, derartige Kontrakte zu schließen, die Auswirkungen auf Dritte hätten:

"Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine ausschließliche Patentlizenz mit Wirkung gegenüber Dritten unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erteilt werden kann.

Eine solche Vereinbarung ist außerhalb der vom Gesetz geregelten Tatbestände jedenfalls insoweit nicht möglich, als sie dazu führt, dass zugunsten einer Vertragspartei aufgrund von bereits abgeschlossenen Verletzungshandlungen nachträglich Ansprüche gegenüber Dritten entstehen.

Ob und gegenüber welchen Personen ein Dritter aufgrund einer Patentverletzung verantwortlich ist, muss bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung feststehen.

Dies schließt zwar nicht aus, dass sich der zu ersetzende Schaden erst im Laufe der Zeit in vollem Umfang einstellt oder dass der Geschädigte seine Ersatzansprüche an einen Dritten abtritt. Eine grundsätzlich unzulässige Rückwirkung läge aber vor, wenn durch eine vertragliche Vereinbarung nachträglich zusätzliche Ansprüche zugunsten weiterer Personen geschaffen würden. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, durch die der Kreis der zum Schadensersatz berechtigten Personen und damit der Umfang der zu ersetzenden Schäden nachträglich erweitert wird."

Und weiter:

"Die rückwirkende Erteilung einer ausschließlichen Lizenz ist geeignet, solche Rechtsfolgen auszulösen.

Dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz stehen im Falle einer Verletzung eigene Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Rückruf und dergleichen zu. Die rückwirkende Erteilung einer solchen Lizenz kann mithin zur Folge haben, dass ein Verletzer zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist, die schon ihrer Art nach nicht eingetreten wären, wenn die Lizenz nicht erteilt worden wäre."

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