Eine Produktionsfirma, die für den TV-Sender SAT.1 einen Filmbeitrag produziert hatte, muss es nicht hinnehmen, dass ihre Büroräume von Polizeibeamten durchsucht werden. Die Durchsuchungsanordnung ist zumindest dann rechtswidrig und der Eingriff in das betroffene Grundrecht unverhältnismäßig, wenn dies auf einem unzureichend und einseitig recherchierten Sachverhalt beruht <link http: www.online-und-recht.de urteile durchsuchung-von-bueroraeumen-von-sat-1-produktionsfirma-unzulaessig-525-qs-10-11-landgericht-berlin-20110804.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Beschl. v. 04.08.2011 - Az.: 525 Qs 10/11).
Die Klägerin war eine Produktionsfirma, die für den TV-Sender SAT.1 einen Filmbeitrag gedreht hatte. Ein Fernsehteam hatte hierfür die Büroräume einer Firma aufgesucht und wollte über diese berichten.
Ein Mitarbeiter der Firma sah sich durch das Verhalten der Journalisten bedrängt und stellte daraufhin Strafanzeige gegen die Mitglieder des TV-Teams. Er sei angeblich zur Seite gestoßen worden, habe mehrfach erklärt, dass die Journalisten den Raum verlassen sollten und sei durchweg auf Widerstand gestoßen. Auch habe es angeblich körperliche Übergriffe gegeben. Da die Namen der Journalisten nicht bekannt waren wurde eine Durchsuchungsanordnung der Büroräume der Klägerin erlassen, um die Namen herauszufinden. Dies hielt die Klägerin für rechtswidrig und ging gegen die Dursuchung vor.
Das Gericht entschied zugunsten der Produktionsfirma und erklärte die Durchsuchung für rechtswidrig. Sie sei in jedem Fall unverhältnismäßig und greife in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Produktionsgesellschaft ein.
Anhand der zugrunde liegenden Akten sei deutlich geworden, dass die Tatvorwürfe und der gesamte Sachverhalt nur unzureichend recherchiert worden seien. Weder seien Zeugen vernommen worden, noch habe man sich den Filmbeitrag angesehen. Gerade dort werde deutlich, dass es erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen gebe, der angeblich genötigt worden sei. Der Beitrag zeige vielmehr, dass die Journalisten sich durchweg korrekt verhalten hätten.
Da hier nur einseitig und keineswegs ausreichend recherchiert worden sei, liege ein schwerer Verstoß vor, so dass die Durchsuchungsanordnung hätte keinesfalls ergehen dürfen.