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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Satz "Cooking is like Punkrock” nicht als Wortmarke für Gastronomie eintragbar

Der Slogan "Cooking is like Punkrock" kann nicht als Marke geschützt werden, weil er nur als werbender Spruch und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.

Der Satz "Cooking is like Punkrock” ist nicht nicht als Wortmarke eintragbar, da ihm der betriebliche Herkunftsbedeutung fehlt. Er wird vielmehr als allgemeine Werbeaussage verstanden (BPatG, Urt. v. 18.06.2025 - Az.: 29 W (pat) 501/24).

Ein bekannter Fernsehkoch wollte den englischen Slogan “Cooking is like Punkrock” als Wortmarke schützen lassen. Die Anmeldung bezog sich auf Bekleidung, Unternehmensberatung und Ausbildungsdienstleistungen im Gastronomiebereich. 

Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Eintragung jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft ab.

Dagegen klagte der Koch vor dem BPatG und verlor.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Markenamtes und lehnte die Eintragung ab.

Der Spruch “Cooking is like Punkrock” sei kein Hinweis auf einen bestimmten Anbieter. Vielmehr sei der Slogan eine gängige Werbeaussage, die lediglich Aufmerksamkeit erzeugen solle. 

Das Publikum verstehe die Formulierung als Statement, also ls Ausdruck einer Einstellung zum Kochen, nicht als Markenkennzeichen. Die Aussage erinnere an typische Fun-Sprüche auf Kochschürzen oder T-Shirts. 

Auch für Dienstleistungen wie Kochseminare oder Unternehmensberatung eigne sich der Ausdruck lediglich als werbliche Beschreibung oder thematischen Hinweis.

Zudem gebe es viele ähnliche Sprüche wie “Kochen ist wie Musik” oder “Kochen ist wie Kunst”, die bereits weit verbreitet seien. Solche Vergleiche mit Musikrichtungen oder künstlerischen Tätigkeiten seien dem Publikum gut bekannt. 

Auch der Hinweis des Anmelders auf seine langjährige Nutzung des Slogans als Fernsehkoch ändere daran nichts. Es fehle an konkreten Nachweisen, dass das Publikum den Spruch mit ihm verbinde.

“Der werblich-beschreibende Aussagegehalt der beanspruchten Wortfolge steht für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen so deutlich im Vordergrund, dass sie von den hier maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Dem Anmeldezeichen ist daher die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen.” 

Und weiter:

"Der pauschale Vortrag des Anmelders im Amtsverfahren, er sei seit vielen Jahren als Sterne- und Fernsehkoch bekannt und aktiv, verwende seit geraumer Zeit die hier in Rede stehende Kennzeichnung und werde mit ihr auch entsprechend identifiziert, führt zu keinem anderen Ergebnis. 

Selbst wenn man hierin die Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG sehen wollte, fehlt es diesbezüglich schon an der erforderlichen Anfangsglaubhaftmachung. Insbesondere wurden keinerlei nähere Angaben zu Art und Weise sowie Umfang der  Verwendung des Slogans für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemacht oder Benutzungsunterlagen eingereicht."

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