Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile schadensersatzpflicht-bei-nicht-gema-freier-musik-oberlandesgericht-hamburg-20080529.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.05.2008 - Az.: 3 U 108/98) hat entschieden, dass ein Vertragspartner auf Schadensersatz haftet, wenn er entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht GEMA-freie, sondern vielmehr GEMA-pflichtige Musik liefert.
Die Klägerin produzierte u.a. Hörspiele.
Der Beklagte war Musiker und Komponist und hatte einen GEMA-Wahrnehmungsvertrag unterschrieben. Er war seit vielen Jahren von der Klägerin beauftragt, GEMA-freie musikalische Arrangements zu entwickeln, mit denen die zahlreichen Hörspiele der Klägerin unterlegt wurden.
Als die GEMA merkte, dass GEMA-pflichtige Musik benutzt wurde, verlangte sie von der Klägerin nachträgliche Lizenzzahlungen, die von dieser auch beglichen wurden.
Die Klägerin nahm nun beim Beklagten Regress.
Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Der Beklagte habe den Schaden, der der Klägerin entstanden sei, zu ersetzen.
Denn entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, nur GEMA-freie Musik zu liefern, habe der Musiker nur GEMA-pflichtige Stücke verwendet. Damit habe er sich vertragswidrig verhalten und sei schadensersatzpflichtig.