Die Musikverwertungsgesellschaft GEMA nimmt die Interessen ihrer Mitglieder ausreichend war, wenn sie die Musik für die Bewerbung eines Online-Zugangs pauschal vergütet, so das OLG München <link http: www.online-und-recht.de urteile gema-kann-musik-fuer-werbung-fuer-online-zugang-pauschal-vergueten-29-u-3866-08-oberlandesgericht-muenchen-20090402.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.04.2009 - Az.: 29 U 3866/08).
Kläger waren zwei Komponisten, die ihre Rechte nicht ausreichend durch die GEMA wahrgenommen sahen. Die beklagte Verwertungsgesellschaft hatte einem Internet-Dienstleister im Rahmen einer Werbemaßnahme Musikwerke der Kläger zur Verfügung gestellt, die für eine Gratis-CD-Rom verwendet wurden. Auf dieser CD fand sich eine Multimediashow, mit der ein Online-Zugang beworben wurde. Verteilt wurde diese kostenlose CD an eine Vielzahl deutscher Haushalte.
Die von der GEMA vorgenommene pauschale Vergütung im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung mit dem Internet-Dienstleister sei nicht interessensgerecht gewesen, fanden die Komponisten und verklagten die GEMA auf Schadensersatz.
Zu Unrecht wie die Münchener Richter nun betonten.
Zwar habe eine Verwertungsgesellschaft grundsätzlich die Verpflichtung, bei Rechtsverletzungen an den ihr eingeräumten Rechten eine angemessenen Lizenzgebühr vom Schädiger zu erhalten. Diese Pflicht habe jedoch dort ihre Grenze, wo ein Rechtsstreit erhebliche Unwägbarkeiten habe und der Ausgang des Verfahrens unklar sei.
In einem solchen Fall verstoße die GEMA nicht gegen die Pflichten aus ihren Wahrnehmungsverträgen, wenn sie sich auf eine niedrige Summe im Rahmen eines Vergleiches einlasse.