Handelt ein Verkäufer bei eBay kollusiv mit einem Dritten zusammen, um durch Scheinangebote künstlich den Verkaufspreis zu erhöhen, kommt lediglich ein Kaufvertrag zum ursprünglichen Preis zustande und nicht zum erhöhten Wert (OLG München, Urt. v. 26.09.2018 - Az.: 20 U 749/18).
Der Kläger erwarb bei eBay vom Beklagten einen PKW.
Der Freund des Beklagten bot zum Schein ebenfalls mit und gab einen künstlich erhöhten Wert iHv. 6.920,- EUR an. Daraufhin erhöhte der Kläger sein ursprüngliches Angebot, das bei 2.010,- EUR lag, und erhielt für einen Betrag von 6.970,- EUR den Zuschlag.
Es kam zum Streit zwischen den Parteien, sodass die Angelegenheit vor Gericht ging. U.a. weigerte sich der Beklagte, den PKW herauszugeben.
Das OLG München entschied, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht zu einem Wert von 6.920,- EUR zustande gekommen sei, sondern zu einem Betrag von 2.010,- EUR. Denn das Scheinangebot des Dritten sei von vornherein kein geeignetes Gebot gewesen, das der Kläger hätte überbieten müssen. Insofern sei der Kontrakt zu der geringeren Summe zustande gekommen.
Da der Wagen einen Marktwert von annähernd 7.000,- EUR habe, stünde dem Kläger ein Schadensersatz in dieser Höhe zu. Davon abzuziehen sei noch der vereinbarte Kaufpreis, sodass das Gericht etwas mehr als 5.000,- EUR als Schadensersatz zusprach.