Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Scheingebote bei eBay sind keine wirksamen Willenserklärungen

Handelt ein Verkäufer bei eBay kollusiv mit einem Dritten zusammen, um durch Scheinangebote künstlich den Verkaufspreis zu erhöhen, kommt lediglich ein Kaufvertrag zum ursprünglichen Preis zustande und nicht zum erhöhten Wert (OLG München, Urt. v. 26.09.2018 - Az.: 20 U 749/18).

Der Kläger erwarb bei eBay vom Beklagten einen PKW.

Der Freund des Beklagten bot zum Schein ebenfalls mit und gab einen künstlich erhöhten Wert iHv. 6.920,- EUR an. Daraufhin erhöhte der Kläger sein ursprüngliches Angebot, das bei 2.010,- EUR lag, und erhielt für einen Betrag von 6.970,- EUR den Zuschlag.

Es kam zum Streit zwischen den Parteien, sodass die Angelegenheit vor Gericht ging. U.a. weigerte sich der Beklagte, den PKW herauszugeben.

Das OLG München entschied, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht zu einem Wert von 6.920,- EUR zustande gekommen sei, sondern zu einem Betrag von 2.010,- EUR. Denn das Scheinangebot des Dritten sei von vornherein kein geeignetes Gebot gewesen, das der Kläger hätte überbieten müssen. Insofern sei der Kontrakt zu der geringeren Summe zustande gekommen.

Da der Wagen einen Marktwert von annähernd 7.000,- EUR habe, stünde dem Kläger ein Schadensersatz in dieser Höhe zu. Davon abzuziehen sei noch der vereinbarte Kaufpreis, sodass das Gericht etwas mehr als 5.000,- EUR als Schadensersatz zusprach.

Rechts-News durch­suchen

08. August 2025
Die Sperrung zweier pornografischer Websites ist sofort vollziehbar, da sich die Betreiberin hartnäckig weigert, Jugendschutzauflagen umzusetzen.
ganzen Text lesen
18. Juni 2025
Werbung für CO₂-Kompensation bei Flügen ist irreführend, wenn sie suggeriert, bloße Geldzahlungen könnten Flüge klimaneutral machen.
ganzen Text lesen
04. März 2025
Behörden müssen personenbezogene Daten nicht zwingend Ende-zu-Ende verschlüsseln, da eine Transportverschlüsselung laut DSGVO meist ausreicht.
ganzen Text lesen
10. Februar 2025
Ein Unternehmen täuscht Verbraucher wettbewerbswidrig, wenn es online Standorte für eine Behandlung bewirbt, die dort gar nicht angeboten wird.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen