Außergerichtliche Zahlungsaufforderungen von Inkasso-Unternehmen sind grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, so der BGH (Urt. v. 22.03.2018 - Az.: I ZR 25/17).
Der amtliche Leitsatz des Gerichts lautet:
"Das Schreiben eines Inkasso-Unternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar."
Ausdrücklich erkennt der BGH an, dass auch die Geltendmachung von bereits verjährten Forderungen unproblematisch ist, denn die Verjährungseinrede sei vom Schuldner zu erheben und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen:
"Der Versuch der Beitreibung einer bestrittenen oder möglicherweise verjährten Forderung ist jedoch für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Zivilprozessordnung ermöglicht es einem Gläubiger, in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Frage klären zu lassen, ob die von ihm geltend gemachte Forderung besteht und ihr keine durchgreifenden Einwendungen entgegenstehen. Da es zudem im Belieben des Schuldners einer verjährten Forderung steht, sich im Falle einer Inanspruchnahme auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder die verjährte Forderung zu begleichen, hindert § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG einen Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen nicht daran, den Schuldner aufzufordern, zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme eine solche Forderung zu begleichen."
Ebenso ließ der BGH Passagen unbeanstandet, die die Drohung mit einem Haftbefehl betrafen:
"Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Drohung mit einem Haftbefehl sei kein zulässiges Mittel, um einen Verbraucher zur Begleichung von Forderungen zu veranlassen.
Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kann zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ein Haftbefehl ergehen, sofern der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert (§ 802g ZPO).
Das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 enthält zwar keine Erklärung, dass die Anordnung von Erzwingungshaft im Vollstreckungsverfahren voraussetzt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft unentschuldigt nicht abgegeben hat. Dies führt jedoch nicht dazu, die beanstandete Passage als wettbewerbsrechtlich unzulässig anzusehen. Ein Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen darf bei Abfassung einer letzten vorgerichtlichen Mahnung dem Schuldner vom Gesetz vorgesehene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Erwirkung eines Titels schlagwortartig benennen, ohne im Einzelnen deren Voraussetzungen darlegen zu müssen."