Der bekannte Schreibwaren-Hersteller PELIKAN hat keinen Anspruch auf die Domain "pelikan-und-partner.de", so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile schreibwarenhersteller-pelikan-kann-sich-nicht-gegen-domain-pelikan-und-partner-de-wehren-310-o-210-08-landgericht-hamburg-20080423.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 23.04.2008 - Az.: 310 O 210/08).
Der Antragsgegner, der mit Nachnamen "Pelikan" hieß, hatte die Domains "pelikan-und-partner.de" und ""pelikan-und-partner.com" für sich registriert und benutzte diese geschäftlich für seine Beratungsagentur.
Der Schreibenwaren-Hersteller PELIKAN verlangte nun die Nutzung der Domains zu unterlassen.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter entschieden.
Zwar sei "PELIKAN" durchaus ein unterscheidungskräftiger und somit markenrechtlich geschützter Begriff. Jedoch könne auch der Antragsgegner sich auf sein Namensrecht berufen.
Bei mehreren berechtigten Namensträgern für eine Domain entscheide grundsätzlich das Prioritätsprinzip, d.h. wer die Domain zuerst registriert hat, ist und bleibt der Berechtigte.
Etwas anderes ergeben sich sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin über eine überragende Verkehrsbekanntheit verfüge. Denn im vorliegenden Fall sei dem Domainnamen ein unterscheidungskräftiger Zusatz hinzugefügt worden.
Der vom Antragsgegner gewählte Zusatz "und-partner" sei ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser weise auf eine Partnerschaftsgesellschaft hin, die nur den freien Berufen zustehe.
Dem Verkehr sei auch bewusst, dass kein in Produktion und Vertrieb tätiges Unternehmen in Deutschland den Zusatz "und Partner" trage, sondern dies auf freie Berufe wie Rechtsanwälte, Ärzte etc. hinweise.