Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wirtschaftsrecht

VG Düsseldorf: Sexsteuer-Bescheid für Bordell unzulässig

Mit heute verkündetem Urteil hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf der Klage einer gewerblichen Zimmervermieterin gegen einen Steuerbescheid der Stadt Duisburg (Beklagte) stattgegeben und den Steuerbescheid aufgehoben. Zwei weitere gleich gelagerte Steuerbescheide hat die Stadt Duisburg unter dem Vorbehalt einer erneuten Festsetzung aufgehoben.

Die Klägerin vermietet im Duisburger Vulkanviertel Zimmer an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes und wurde hierfür von der Stadt Duisburg zur sogenannten „Sexsteuer“ herangezogen. Nach Auffassung der Stadt sei maßgeblicher Steuertatbestand nach der Vergnügungssteuersatzung das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben. Die Satzung sieht für diesen Fall eine personenbezogene Steuer in Höhe von pauschal 6,00 Euro pro Tag und Prostituierter vor.

Das Gericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: die Erhebung der sogenannten „Sexsteuer“ sei zwar grundsätzlich zulässig.

Die beklagte Stadt habe ihren Steuerbescheid aber auf einen unzutreffenden Steuertatbestand gestützt. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 - ) seien Bordelle – um ein solches handele es sich bei der von der Klägerin betriebenen Einrichtung – als „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern.

Für „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen“ sehe die Satzung aber keine personenbezogene Steuer vor. Die Besteuerung richte sich vielmehr nach der Veranstaltungsfläche.

Der Beklagten stehe es frei, einen neuen Steuerbescheid auf der Grundlage der Veranstaltungsfläche des Hauses der Klägerin gegen diese zu erlassen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 25 K 3617/12

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 19.10.2012

Rechts-News durch­suchen

22. Mai 2026
Eine blinde Patientin erhält keine Entschädigung, weil das AGG keine zusätzlichen Betreuungsleistungen von privaten Rehakliniken verlangt.
ganzen Text lesen
22. Mai 2026
Der Kreis muss die deutsche Pfandpflicht für dänische Kunden in Grenzshops durchsetzen.
ganzen Text lesen
20. Mai 2026
Ein Kreuzfahrtanbieter darf einen Agenturvertrag wegen Provisionsweitergabe nicht kündigen, da das Verbot gegen Kartellrecht verstößt.
ganzen Text lesen
15. Mai 2026
Inkassodienstleister dürfen Kartellschäden bündeln, müssen bei Überlastung aber die Verfahren trennen, sonst ist die Klage unzulässig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen