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Kategorie: Markenrecht

BPatG: "smsrecall" als Marke mangels Unterscheidungskraft nicht eintragbar

Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile smsrecall-als-marke-nicht-eintragbar-fuer-mobilbereich-26-w-pat-7-09-bundespatentgericht--20090408.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.04.2009 - Az.: 26 W (pat) 7/09) hat entschieden, dass der Begriff "smsrecall" für den Bereich des Mobilfunk nicht eintragungsfähig ist, da ihm die Unterscheidungskraft fehlt.

Das Wort setze sich aus den Bestandteilen "sms" und "recall" zusammen, beides herkömmliche Begriffe. Der durchschnittliche Verbraucher werde die Abkürzung "sms" mit "Kurznachrichtendienst" ins Deutsche übersetzen, "recall" mit "Rückruf". Das Publikum werde also unter dem Schlagwort einen SMS-Rückruf-Dienstes annehmen.

Die Angabe habe also einen rein beschreibenden Begriffsgehalt, dem jede Unterscheidungskraft fehle.

"smsrecall" könne daher nicht als Marke eingetragen werden.

 

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