Verschickt ein Unternehmer trotz Abmahnung auch weiterhin unerlaubte Werbe-Nachrichten an den Betroffenen, erhöht dies den gerichtlichen Streitwert (KG Berlin, Beschl. v. 20.06.2023 – Az.: 5 W 6/23).
Der Kläger, ein Anwalt, ging gegen das beklagte Unternehmen vor, das ihm ungefragt per elektronischer Nachricht Werbung geschickt hat. Obgleich der Kläger eine Abmahnung ausgesprochen hatte, erhielt er weiterhin Mitteilungen von der Beklagten.
Im Rahmen der Streitwertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren wertete das KG Berlin ein solches Verhalten als erhöhenden Faktor.
1. Grundsatz: Streitwert von 3.000,- EUR pro E-Mail, weitere E-Mails bei nur 1.000,- EUR
Das KG Berlin geht grundsätzlich von 3.000,- EUR pro E-Mail aus. Für jede weitere E-Mail hingegen nur 1.000,- EUR:
"Danach ist für eine erste Werbe-E-Mail grundsätzlich ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000 € anzusetzen (Basiswert).
Für jede weitere E-Mail, für die der nämliche Absender verantwortlich zeichnet, erhöht sich der Gegenstandswert grundsätzlich um ein Drittel, mithin um 1.000 €, es sei denn, es lässt sich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zuschriften feststellen. In letzterem Fall ist dem erhöhten Angriffsfaktor mehrerer E-Mails durch den Ansatz von 10% des Basiswertes, also von 300 €, hinreichend Rechnung getragen."
2. Sonderfall: Weitere E-Mails trotz vorherige Abmahnung
Die Reduzierung auf 1.000,- EUR kämen jedoch dann nicht in Betracht, wenn der Versender trotz vorheriger Abmahnung auch weiterhin Spam versendet. In einem solchen Fall läge der Streitwert dann bei weiteren 3.000,- EUR:
"Anders liegt es im Ausgangspunkt, wenn sich der wegen der unerbetenen E-Mail-Werbung in Anspruch Genommene auch noch im Nachgang zu einer an ihn gerichteten Abmahnung mit weiteren E-Mail-Schreiben an den Anspruchsteller wendet.
Einem solchen E-Mail-Schreiben kommt mit Rücksicht auf die durch die Abmahnung begründete Zäsur und der in einer Missachtung derselben zum Ausdruck kommenden Hartnäckigkeit des Werbenden grundsätzlich kein geringerer Angriffsfaktor als der ersten Werbe-E-Mail zu.
Ist der im Nachgang zu einer Abmahnung versandten E-Mail-Werbung gleichwohl eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen oder bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die neuerliche Ansprache des Unterlassungsgläubigers nicht der Gleichgültigkeit des Werbenden gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsverlangen geschuldet ist, kann dem Angriffsfaktor dieser Werbung allerdings im Ausgangspunkt wiederum durch den Ansatz eines Gegenstandswertes von einem Drittel des Basiswertes hinreichend Rechnung getragen sein."