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Kategorie: Onlinerecht

OVG Lüneburg: Speicherung personenbezogener Daten im Polizei-System NIVADIS rechtmäßig

Vor dem 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte heute die Berufung der Polizeidirektion Hannover gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover Erfolg, mit dem sie zur Löschung personenbezogener Daten des Klägers im System NIVADIS verpflichtet wurde (Az. 11 LC 222/16).

Die Polizeidirektion Hannover betreibt das elektronische Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS (Niedersächsisches Vorgangsbearbeitungs-, Analyse-, Dokumentations- und Informationssystem). In dieser Datenbank werden laufende und abgeschlossene Vorgänge vorgehalten.

Der Kläger ist in verschiedener Weise polizeilich in Erscheinung getreten. Deshalb führt die Polizeidirektion über ihn eine Kriminalakte und speichert in NIVADIS diverse personenbezogene Daten. In erster Instanz hat der Kläger erreicht, dass die Polizeidirektion Hannover verpflichtet wurde, neun in NIVADIS gespeicherte Vorgänge zu löschen. Den weitergehenden Antrag des Klägers, die sonstigen in NIVADIS gespeicherten Daten sowie die Daten aus seiner Kriminalakte ebenfalls zu löschen, wies das Verwaltungsgericht Hannover ab (Az. 10 A 3392/12).

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Polizeidirektion als auch zunächst der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt. Nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen und die Polizeidirektion einen Vorgang gelöscht hatte, hat der 11. Senat mit Urteil vom heutigen 11. Juli 2017 entschieden, dass die Polizeidirektion Hannover nicht verpflichtet ist, die übrigen über den Kläger in NIVADIS gespeicherten Datensätze zu löschen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass in sieben Fällen der Datenbestand in NIVADIS bereits anonymisiert ist und deshalb nicht mehr zum Zweck der Verhütung von Straftaten, sondern nur noch zur Vorgangsbearbeitung und -verwaltung verwendet werden kann. Der letztgenannte Zweck rechtfertigt die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers. Die Speicherung des noch nicht anonymisierten Datensatzes ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger in diesem Vorgang als Zeuge geführt wird, der zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann.

Die Revision gegen sein Urteil zum Bundesverwaltungsgericht hat der 11. Senat nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 11.07.2017

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