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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Speicherung von Kundendaten auf externem Server nur vorübergehend zulässig

Auch ohne Zustimmung dürfen Kundendaten bei einer Serverstörung vorübergehend in eine externe Datenbank verlagert werden. Die Daten sind jedoch zu löschen, sobald die Störung beseitigt wurde (EuGH, Urt. v. 20.10.2022 - Az.: C‑77/21).

Die Klägerin war eine der führenden Anbieter von Internet- und Fernsehdiensten in Ungarn. Im April 2018 richtete sie nach einer technischen Störung, die den Betrieb ihres Servers beeinträchtigte, unter der Bezeichnung „test“ eine Testdatenbank auf einem externen Server ein. Diese enthielt etwa ein Drittel der Daten ihrer Privatkunden. Nach Beseitigung der Störung wurde diese externe Datenbank jedoch nicht gelöscht.

Die ungarische Datenschutzbehörde beanstandete dies. Die Klägerin wehrte sich dagegen.

Der EuGH stellte zunächst fest, dass im Falle einer Störung auch ohne Zustimmung Kundendaten in eine externe Datenbank verlagert werden dürfen. Nach Ablauf der Störung muss diese Datenbank dann jedoch gelöscht werden:

"Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (...) ist dahin auszulegen, dass

der darin vorgesehene Grundsatz der „Zweckbindung“ es dem Verantwortlichen nicht verwehrt, in einer zu Testzwecken und zur Behebung von Fehlern eingerichteten Datenbank personenbezogene Daten zu erfassen und zu speichern, die zuvor erhoben und in einer anderen Datenbank gespeichert wurden, wenn diese Weiterverarbeitung mit den konkreten Zwecken vereinbar ist, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, was anhand der in Art. 6 Abs. 4 dieser Verordnung genannten Kriterien und sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.

2.      Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (...) ist dahin auszulegen, dass

der darin vorgesehene Grundsatz der „Speicherbegrenzung“ es dem Verantwortlichen verwehrt, in einer zu Testzwecken und zur Behebung von Fehlern eingerichteten Datenbank personenbezogene Daten, die zuvor für andere Zwecke erhoben worden waren, länger zu speichern als für die Durchführung dieser Tests und die Behebung dieser Fehler erforderlich ist."

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