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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Sportverein darf Mitglieder über Trainervergütung informieren = kein DSGVO-Verstoß

Zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung darf ein Sportverein seine Mitglieder über die einzelne Vergütung seiner Trainer informieren. Es handelt sich dabei um keinen DSGVO-Verstoß (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.11.2021 - Az.: 2-01 S 191/20).

Der verklagte Sportverein hatte zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung die Budgetplanung vorgelegt. Daraus ließ sich auch die Vergütung des klägerischen Trainers ableiten. Er machte einen DSGVO-Verstoß geltend und verlangte Schadensersatz.

Zu Unrecht, so das LG Frankfurt a.M., denn es bestünde ein berechtigtes Interesse für die Übersendung an die einzelnen Mitglieder:

"Der Beklagte wollte mit der Versendung des Budgetplans nämlich eine Informationsgrundlage für eine anstehende Mitgliederversammlung des Vereins schaffen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Vereins sind kein geheimes Internum, sondern für jedes Mitglied zugänglich zu machen.

Einem Verein ist es immanent, dass sich dieser in freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung gibt (Vereinsautonomie) (...). Angelegenheiten des Vereins werden dabei gemäß § 32 Abs. 1 BGB vorrangig durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

Daraus ergibt sich sogleich, dass alle Mitglieder zur Aufrechterhaltung der Ordnung berechtigt und auch verpflichtet sind. Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, bedarf es der Kenntnis von Tatsachen, die für den Verein von Bedeutung sind. Hierunter fällt zweifelsohne auch die Finanzlage des Vereins, die durch die Mitglieder selbst getragen wird.

Die finanziellen Gegebenheiten des Vereins sind für dessen Existenz von außerordentlicher Bedeutung, zumal sich ein eingetragener Verein i.S.d. § 21 BGB gerade dadurch auszeichnet, dass er keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Eine wohl überlegte Budgetierung und Budgetplanung sind daher für das „Überleben“ des Vereins von hohem Stellenwert. Ein Geheimhaltungsinteresse des Vereins besteht insoweit nicht."

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