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Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: Spotify muss Transparenzpflichten nach dem MStV vorerst nicht umsetzen

Spotify muss vorerst keine zusätzlichen Transparenzangaben umsetzen, da die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit EU-Recht ungeklärt ist.

Der Streamingdienst Spotify muss die Transparenzpflichten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) vorerst nicht umsetzen, da unklar ist, ob die deutschen Regelungen nicht gegen europäisches Recht verstoßen (VG Berlin, Beschl. v. 17.12.2024 - Az.: 32 L 221/24).

Der in Schweden ansässige Audio-Streaming-Dienst Spotify bietet Millionen von Musiktiteln und Podcasts an. 

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg beanstandete auf Grundlage des deutschen MStV fehlende Transparenzangaben im Angebot und forderte Nachbesserungen.

Spotify wehrte sich dagegen und berief sich auf das europäische Herkunftslandprinzip, wonach Anbieter nur den Regeln ihres Sitzstaates unterliegen sollen.

Das VG Berlin gab dem Antrag des Unternehmens statt, die behördliche Auflage bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung nicht umsetzen zu müssen.

Die Rechtslage sei offen. Es bestünden berechtigte Zweifel, ob die deutschen Transparenzanforderungen mit EU-Recht, insbesondere dem Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie, vereinbar seien. Eine Umsetzungsverpflichtung ohne vorherige gerichtliche Klärung der EU-Vereinbarkeit würde ansonsten vollendete Tatsachen schaffen, die für den Anbieter mit gravierenden Nachteilen verbunden wären. Das Interesse des Anbieters überwiege daher.

Zudem kündigte das Gericht an, den Europäischen Gerichtshof um Klärung zu bitten:

"Hinsichtlich der Frage, ob der streitgegenständliche Bescheid auch materiell rechtmäßig ist, stellen sich die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens bei summarischer Prüfung hingegen als offen dar. Wegen der rechtlichen Komplexität ist im summarischen Eilverfahren eine Beurteilung nicht dahingehend möglich, ob die Rechtsgrundlage in § 93 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 1 Abs. 8 MStV europarechtskonform ist. 

Die erkennende Kammer beabsichtigt daher, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob das Unionsrecht, insbesondere das in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt - E-Commerce-Richtlinie, ECRL - festgeschriebene Herkunftslandprinzip der Anwendbarkeit derartiger nationaler Vorschriften wie den genannten deutschen Bestimmungen des Medienstaatsvertrags entgegensteht."

Und weiter:

“Im Rahmen der angesichts der offenen Erfolgsaussichten gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids nicht festzustellen. Dem Interesse der Antragstellerin, vorerst keine weitergehenden Transparenzangaben verfügbar zu machen und zu halten, ist im Vergleich zum Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin größeres Gewicht beizumessen. Denn die Ergänzung bzw. Veränderung der bereits durch die Antragstellerin veröffentlichten Transparenzangaben würde vollendete Tatsachen schaffen, indem Angaben über das Internet verbreitet würden, ohne dass derzeit feststeht, ob diese Veröffentlichung rechtmäßiger Weise verlangt werden kann.”

 

 

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