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Kategorie: Datenschutzrecht

VG Berlin: Stasi-Unterlagenbehörde darf über East-Side-Gallery-Investor informieren

Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) darf Unterlagen über den Investor der East-Side-Gallery herausgeben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller steht seit Anfang des Jahres als Geschäftsführer einer Immobilienprojektentwicklungsgesellschaft zur Errichtung eines Wohnhochhauses an der Berliner East Side Gallery im Licht der Öffentlichkeit. Verschiedene Presseunternehmen beantragten ab März 2013 beim BStU die Herausgabe von Unterlagen zu seiner Person, weil der Verdacht aufgekommen war, er habe in den 80er Jahren mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR zusammen gearbeitet.

Der BStU kam nach Recherchen zum Ergebnis, er sei als Inoffizieller Mitarbeiter unter dem Decknamen „Jens Peter“ tätig geworden; die zusammengestellten Unterlagen will sie an Presseunternehmen herausgeben. Der Antragsteller meint, er gehöre nicht zu dem Personenkreis, über den personenbezogene Informationen an die Presse oder Dritte herausgegeben werden dürften. Er sei keine Person der Zeitgeschichte und auch kein Inoffizieller Mitarbeiter des MfS gewesen, zumal er keine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit abgegeben habe.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Antrag zurück. Die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Unterlagen lägen vor. Nach dem Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) dürfe der BStU Unterlagen zum Zweck der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zur Verfügung stellen. Der Antragsteller sei nach dem StUG als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes zu qualifizieren, weil er sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt habe.

Es sei unschädlich, dass keine Verpflichtungserklärung vorliege, denn der Antragsteller habe unter dem Decknamen „Jens Peter“ von 1982 an wissentlich und willentlich eine Vielzahl von Informationen an das MfS geliefert. Auf überwiegende schutzwürdigen Belange könne sich der Antragsteller nicht berufen.

Gegen den Beschluss ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

Beschluss der 1. Kammer vom 21. Juni 2013, VG 1 L 136.13

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 24.06.2013

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