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Kategorie: Markenrecht

EuG: Steiff-Knopf im Ohr nicht als Gemeinschaftsmarke schutzfähig

Das Gericht bestätigt, dass der deutsche Stofftierhersteller Steiff die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann

Dieser Anbringung fehlt die Unterscheidungskraft, da sie es als solche dem europäischen
Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen

2010  meldete  der  deutsche  Stofftierhersteller  Steiff  beim  Gemeinschaftsmarkenamt  (HABM) folgende „Positionsmarken“ als Gemeinschaftsmarken an: (...)

Steiff  beanspruchte  damit  auf  der  Ebene  der  Europäischen  Union  Schutz  –  im  Sinne  eines ausschließlichen Rechts – für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf, der im mittleren Bereich des Ohrs eines beliebigen Stofftiers, das Ohren aufweist, angebracht ist, und für ein mittels eines solchen Knopfes angebrachtes rechteckiges, längliches Stofffähnchen. Schutz wird weder für die oben wiedergegebenen bildlichen Darstellungen als solche noch für den Knopf oder das mittels eines Knopfes angebrachte Fähnchen als solche begehrt, sondern allein für die Anbringung des Knopfes und des Fähnchens mittels eines derartigen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren.

Das  HABM  wies  die  Anmeldungen  von  Steiff  zurück,  da  den  angemeldeten  Marken  die Unterscheidungskraft fehle. Sie erlaubten es den Verbrauchern nicht, die betriebliche Herkunft der Waren – d. h., dass es sich um ein Stofftier von Steiff und nicht um ein Stofftier eines anderen Herstellers handele – zu erkennen.

Steiff hat diese Entscheidungen des HABM beim Gericht angefochten und geltend  gemacht, das HABM habe den Anmeldemarken zu Unrecht die Unterscheidungskraft abgesprochen.

Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Steiff ab.

Nach  Auffassung  des  Gerichts  weisen  die  Anmeldemarken  nicht  das  für  die  Eintragung  als Gemeinschaftsmarken erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Anmeldemarken mit einem möglichen Erscheinungsbild der Stofftiere verschmelzen. Als „Positionsmarken“ verschmelzen sie nämlich zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild der Stofftiere, da es sie ohne die feste Verbindung des Knopfes und des Fähnchens mit der genau bestimmten Stelle nicht gäbe. Außerdem handelt es sich bei Knöpfen und kleinen Schildern um für Stofftiere übliche Gestaltungselemente.

Da  die  Verbraucher  aus  Zeichen,  die  mit  dem  Erscheinungsbild  der  Waren  verschmelzen, gewöhnlich    nicht    auf    die    betriebliche    Herkunft    dieser    Waren    schließen,    müssten    die Anmeldemarken daher erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum einen stellen Knöpfe und Fähnchen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente dar, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt.

Ihre Anbringung am Ohr, durch  die  faktisch  eine  gewöhnliche  Kombination  entsteht,  die  von  den  Verbrauchern  als dekoratives oder auch (bezüglich der Anmeldemarke, die das Fähnchen einschließt) funktionales Element wahrgenommen werden wird, kann nicht als außergewöhnlich angesehen werden.

Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der möglichen Anbringung des Knopfes oder des Fähnchens und des Knopfes an anderen Teilen derartiger Waren oder auch als Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb kann der Verbraucher darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen.

Aus den genannten Gründen ist es auch irrelevant, dass Steiff der einzige Hersteller sein mag, der glänzende  oder  matte,  runde  Metallknöpfe  an  den  Ohren  von  Stofftieren  anbringt  oder  ein rechteckiges, längliches Stofffähnchen mittels eines solchen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren befestigt.

Urteile in den Rechtssachen T-433/12 und T-434/12
Margarete Steiff GmbH / HABM

Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 16.01.2014

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