Eine Personalvermittlerin darf einem Unternehmen, das per Stellenanzeige neue Mitarbeiter sucht, keine Werbe-Mails ohne deren Zustimmung schicken (AG Berlin, Urt. v. 07.11.2024 - Az.: 6 C 88/24).
Ein Pflegedienst suchte über eine Stellenanzeige eine kaufmännische Fachkraft im Gesundheitswesen. Daraufhin erhielt er von einer Personalvermittlerin eine E-Mail mit Angeboten zur Zusammenarbeit. Die E-Mail enthielt jedoch keine konkrete Bewerbung, sondern stellte allgemein die Dienstleistungen der Vermittlerin vor. Es gab keine Zustimmung zu dieser Werbung.
Das AG Berlin stufte die elektronische Nachricht der Personalvermittlerin als unzulässige Werbung.
Die Nachricht der Beklagten sei nicht bloß eine Reaktion auf die Stellenanzeige gewesen, sondern diene vielmehr der Eigendarstellung.
Die E-Mail sei allgemein gehalten und enthalte lt keine direkte Bewerbung.
Eine Stellenanzeige bedeute keine Einwilligung zur Kontaktaufnahme durch Personalvermittler:
"In der Stellenanzeige der Klägerin ist keine vorherige ausdrückliche Einwilligung zu dieser Werbung zu sehen. Eine Stellenanzeige richtet sich als invitatio ad offerendum an potentielle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Abgabe einer Bewerbung aufgefordert werden.
Nur insoweit bestand eine Einwilligung der Klägerin.
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, dass von dieser Einwilligung auch die bloße Weiterleitung einer konkreten Bewerbung durch eine zwischengeschaltete Personalvermittlung erfasst wäre, wäre die E-Mail der Beklagten, die eine solche konkrete Bewerbung nicht enthielt bzw. nicht weiterleitete, von der Einwilligung der Klägerin nicht umfasst."