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Kategorie: Markenrecht

BPatG: "Steuerkiller" nicht als Marke für Steuerberatung eintragungsfähig

Das Wort "Steuerkiller“ bleibt für Steuerdienste als Marke ungeschützt, weil es nur die Senkung von Steuern verspricht und damit nicht die notwendige Unterscheidungskraft aufweist.

Die Bezeichnung “STEUERKILLER” darf nicht als Marke für Steuerberatung und passende Dienstleistungen eingetragen werden, da ihr die notwendige Unterscheidungskraft fehlt (BPatG, Beschl. v. 27.11.2025 - Az.: 25 W (pat) 524/23).

Die Klägerin wollte die Wortmarke „STEUERKILLER“ eintragen lassen. Sie sollte unter anderem für Software zur Erstellung von Steuererklärungen, Steuerberatung, Finanzdienstleistungen sowie Unterricht und Veröffentlichungen im Steuerbereich geschützt werden. 

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Eintragung jedoch mangels Unterscheidungskraft ab. Es sah in dem Begriff lediglich einen Hinweis darauf, dass die angebotenen Leistungen helfen würden, Steuern zu senken. 

Dagegen legte die Klägerin Beschwerde ein. Sie argumentierte, der Begriff sei fantasievoll, mehrdeutig und für die seriöse Steuerbranche eher ungewöhnlich.

Das BPatG wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Dem Zeichen fehle die nötige Unterscheidungskraft und es bestehe ein allgemeines Interesse, den Begriff freizuhalten.

Eine Marke müsse geeignet sein, auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung hinzuweisen. Dies sei hier nicht der Fall. 

Der Begriff setze sich aus “Steuer” und “Killer” zusammen. “Killer” werde umgangssprachlich auch für etwas verwendet, das etwas beseitige oder stark reduziere. 

In der Gesamtheit verstehe der Verkehr “Steuerkiller” als Hinweis darauf, dass Steuern gesenkt oder vermieden werden sollen.

Das Zeichen beschreibe damit unmittelbar den Zweck der angebotenen Software, Beratungsleistungen und Unterrichtsangebote. Es erschöpfe sich in einer werblichen Aussage über die Wirksamkeit der Leistungen. 

Dass der Begriff zugespitzt oder emotional klinge, ändere daran nichts. Auch eine gewisse Mehrdeutigkeit führe nicht zur Schutzfähigkeit, wenn der beschreibende Sinn im Vordergrund stehe:

“Unter Zugrundelegung des dargestellten Aussagegehalts vermittelt das Anmeldezeichen die eindeutige, den Adressaten direkt ansprechende Botschaft, dass alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen dazu dienen, die Steuerlast zu reduzieren bzw. zu minimieren. Es weist insofern zu ihnen einen zumindest engen beschreibenden Bezug auf.”

Da somit ein rein beschreibender Begriffsinhalt vorliege, fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.

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