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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Strafrichter wegen Facebook-Auftritt befangen

Ein Strafrichter kann wegen seines Facebook-Auftritts für befangen erklärt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile befangenheit-des-richters-wegen-oeffentlichem-facebook-posting--bundesgerichtshof-20160212 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 12.02.2016 - Az.: 3 StR 482/15).

Der Vorsitzende einer Strafrichter-Kammer hatte bei Facebook ein öffentliches Profil eingerichtet. Auf den Webseiten war er mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse zu sehen. Er trug ein T-Shirt mit der Aufschrift: "Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA" 

Auf derselben Seite war vermerkt: "2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock". In der Zeile darunter hieß es: "1996 bis heute".

Im Kommentarbereich befand sich ein Eintrag des Vorsitzenden, der wie folgt lautete: "Das ist mein 'Wenn du raus kommst, bin ich in Rente'-Blick".

Dieser Eintrag wurde von einem Benutzer mit den Worten: ".,.sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer! :-))" kommentiert, was wiederum von zwei Personen, darunter der Vorsitzende, "geliked" wurde.

Nun ging es um die Frage, ob der Richter in einem Strafprozess befangen war. Die angerufene Strafkammer des Landgerichts stufte das Ablehnungsgesuch als unbegründet ein, denn der Facebook-Auftritt sei ausschließlich dessen persönlichem Lebensbereich zuzordnen und sei offensichtlich humoristisch geprägt.

Dieser Ansicht konnte der BGH nicht folgen. Mit klaren und deutlichen Worten erklärten die Kalrsruher Robenträger den Richter für befangen.

Eine Befangenheit bestehe immer dann, wenn der Ablehende einen sachlichen Grund habe davon auszugehen, dass der Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehme, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könne.

Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall unzweifelhaft vor.

Der Inhalt der öffentlich und somit auch für jeden Verfahrensbeteiligten zugänglichen Facebook-Seite dokumentiere eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die besorgen lässt, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig.

Die beschriebene Facebook-Seite enthalte auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden und betreffe deshalb nicht lediglich dessen persönliche Verhältnisse. Unter diesen Umständen sei ein noch engerer Zusammenhang mit dem konkreten, die Angeklagten betreffenden Strafverfahren nicht erforderlich, um bei ihnen die berechtigte Befürchtung zu begründen, dem Vorsitzenden mangele es an der gebotenen Neutralität.

Der Internetauftritt des Richter sei insgesamt mit der gebotenen Haltung der Unvorgenommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren.

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