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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Streitwert bei Äußerungsklage

Das OLG Dresden hat noch einmal zur Bemessung des Streitwertes bei einer Klage gegen eine unerlaubte Äußerung Stellung genommen (OLG Dresden, Beschl. v. 20.11.2018 - Az.: 4 W 982/18).

Streitwerterhöhend sei es, wenn die betreffende Äußerung eine höhere Breitenwirkung erziele. Nicht zutreffend sei es hingegen, automatisch von einer großen Breitenwirkung auszugehen, wenn die Veröffentlichung auf einer Homepage erfolge:

"Dass von einer auf einer Homepage veröffentlichten Äußerung potentiell jedermann Kenntnis erlangen kann, spielt hierbei keine Rolle.

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf einem wenig bekannten Portal, das nur begrenzte Nutzerkreise anspricht, ist nicht allein wegen der Veröffentlichung im Internet als besonders schwerwiegend anzusehen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 -, BGHZ 199, 237-270, Rn. 53).

Keine Rolle spielt für die Bemessung, dass die Beklagte sich verpflichtet hat, als Konsequenz aus der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung Abmahnkosten aus einem Streitwert von 20.000,- € zu zahlen. Ein hieraus möglicherweise entstehender Indizwert, dass auch die Beklagte dem Rechtsstreit eine erhebliche wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung beimisst, wird bereits durch die Klageerwiderung entkräftet."

Auch müsse im Einzelfall Berücksichtigung finden, wie schwerwiegend der Eingriff durch die unerlaubte Äußerung sei.

Streitwertmindernd sei in jedem Fall, wenn die Klägerin als juristische Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht lediglich in ihrer Sozialsphäre verletzt sei und keine wirtschaftlich nachteiligen Folgen eingetreten seien.

 

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