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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Streitwert für unerlaubte E-Mail-Werbung deutlich reduziert - "nur" noch bei 3.000,- EUR

In einer aktuellen Entscheidung hat das KG Berlin (Beschl. v. 17.01.2022 - Az.: 5 W 152721) den Streitwert für unerlaubte E-Mail deutlich reduziert, nämlich auf "nur" noch 3.000,- EUR.

Die Reduzierung betrifft sowohl den privaten als auch den gewerblichen Bereich. Bislang waren die Berliner Richter von einem Betrag von 6.000,- EUR ausgegangen:

"Ein Streitwert für die Hauptsache in Höhe von 3.000,00 EUR bildet ferner regelmäßig auch das Interesse des Empfängers eines E-Mail-Schreibens an der Unterlassung weiterer Zusendungen von E-Mail-Werbung hinreichend ab, der hierdurch in seiner gewerblichen Tätigkeit oder Berufsausübung betroffen ist und einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffes in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend macht.

An seiner anderslautenden Rechtsprechung, nach der die Zusendung einer Werbe-E-Mail im gewerblichen Bereich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb ohne weiteres den Ansatz eines Wertes von 6.000,00 EUR rechtfertigt, hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht mehr fest."

Geht es dabei nicht nur um eine einzige Werbe-Mail, sondern um mehrere, ist der Streitwert für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen, so die Richter:

"Der Senat hält im Ausgangspunkt daran fest, dass der Streitwert bei Zusendungen mehrerer E-Mail-Schreiben angesichts des hiermit einhergehenden höheren Angriffsfaktors grundsätzlich für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 5 W 121/19, S. 3). Stehen mehrere E-Mail-Schreiben allerdings in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, ist eine Erhöhung um insgesamt 10% ausreichend, um dem erhöhten Angriffsfaktor der erneuten Belästigung durch eine weitere Zusendung mit werblichem Inhalt Rechnung zu tragen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 5 W /20, S. 3 f.; Senat, Urteil vom 15. September 2021 – 5 U 35/20, S. 22).

Für eine derartige Verringerung des für weitere E-Mail-Schreiben mit werblichem Inhalt gerechtfertigten Aufschlages ist allerdings dann kein Raum, wenn sie – wie hier – noch im Nachgang zu einer an den Absender gerichteten Abmahnung versandt worden sind. Mit Rücksicht darauf, dass das weitere Schreiben eine bloße Reaktion auf den vom Antragsteller erklärten Widerruf einer zuvor gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) abgegebenen Erklärung war, der dem Antragsteller mit diesem Schreiben bestätigt worden ist, ist dem hierdurch erhöhten Angriffsfaktor allerdings mit einem Zuschlag von 1/3 auch Genüge getan."

Weiterhin gibt es beim Streitwert auch dann einen Aufschlag, wenn neben dem Unternehmen selbst auch ihr Geschäftsführer in Anspruch genommen wird:

"Der Senat nimmt ferner in ständiger Rechtsprechung an, dass dann, wenn der Antragsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch nimmt, ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von – je Geschäftsführer – 1/5 vorzunehmen ist (...).

Die hieran geübte Kritik der Antragsgegner ist nicht berechtigt. Vielmehr hat der Geschäftsführer – das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen unterstellt – neben der Gesellschaft dafür einzustehen, dass nicht durch unverlangte Werbung in ein geschütztes Rechtsgut Dritter eingegriffen wird und ist das durch den Gebührenstreitwert abzubildende Interesse des Anspruchsgläubigers an der Inanspruchnahme mehrerer Anspruchsgegner, die jeweils selbständig für einen Eingriff in eine Rechtsposition des Anspruchstellers haften können, nicht mit dem Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsbegehrens allein gegenüber der Gesellschaft gleichzusetzen."

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