Eine Streitwertreduzierung bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen kommt nur bei einfach gelagerten Sachverhalten in Betracht, so das OLG Jena <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-streitwertabschlag-bei-drittunterwerfung-in-wettbewerbsrechtlichem-unterlassungsprozess-2-w-504-09-oberlandesgericht-jena-20091216.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 16.12.2009 - Az.: 2 W 504/09).
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestand oder nicht. Der Beklagte wandte im Prozess ein, dass er sich bereits einem Dritten gegenüber unterworfen habe und daher kein Anspruch bestehe (sog. Drittunterwerfung).
Die Richter führen aus, dass es grundsätzlich möglich sei, bei einfachen Streitigkeiten im Wettbewerbsrecht den Streitwert herabzusetzen.
Im vorliegenden Fall scheide jedoch eine solche Reduzierung aus, weil die vom Beklagten behauptete Drittunterwerfung keine alltägliche Routineangelegenheit mehr sei, sondern eine umfangreichere, komplexere Nachprüfung begründe.