Die Bezeichnungen "Adressgräber", "Adressbuchbetrüger" und "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" sind zulässige Meinungsäußerungen und somit nicht zu beanstanden <link http: www.online-und-recht.de urteile adressgraeber-zulaessige-meinungsaeusserung-28-o-703-07-landgericht-koeln-20110202.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 02.02.2011 - Az.: 28 O 703/07).
Der Beklagte betrieb eine Vielzahl von Webseiten. Der Beklagte behauptete aufgrund der geschäftlichen Tätigkeit der Kläger im Internet, dass es sich bei den Klägern um "Adressgräber" und "Adressbuchbetrüger" handle. Zudem stellte er sie als "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" dar.
Das Gericht stufte die Äußerungen durchgehend als zulässige Meinungsäußerungen ein.
Zwar könne die Aussage "Betrüger" auch im Sinne einer strafrechtlichen Tatsachenbehauptung gemeint sein. Hier sei jedoch aufgrund des Kontextes davon auszugehen, dass die wertende, subjektive Sicht des Beklagte im Vordergrund stehe, also seine Meinung.
Da die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten würde, sei das Handeln des Beklagten als Meinungsäußerung rechtlich nicht zu beanstanden.