Der Tech-C haftet nicht für etwaige Markenverletzungen, die der Domain-Inhaber begeht (OLG Schleswig, Urt. v. 18.06.2014 - Az.: 6 U 51/13).
Der Beklagte war Webhoster. Auf einer der von ihm betreuten Domains erfolgte eine Markenverletzung der Klägerin. Als Domain-Inhaber war ein Kunde des Beklagten eingetragen, der Beklagte lediglich als Tech-C. Rief man die Domain auf, wurde man auf die Internetseite des Beklagten weitergeleitet.
Die Klägerin nahm daraufhin den Beklagten in Anspruch.
Zu Unrecht wie das OLG Schleswig nun entschied.
Die Klägerin könne nicht nachweisen, dass die Weiterleitung vom Beklagten eingerichtet worden sei. Alleine aus der Tatsache, dass ein Redirect auf die Webseite des Beklagten geschehe, lasse sich noch kein solcher Rückschluss zwingend folgern.
Der Beklagte hafte auch nicht als Mitstörer, denn die Rechtsprechung des BGH für Admin-C sei entsprechend heranzuziehen. Danach hafte der Admin-C erst, wenn er Kenntnis habe oder wenn besondere Umstände im Einzelfall (z.B. massenweise Domain-Registrierung) vorlägen. Beide Konstellationen seien im vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig, so dass den Beklagten keine Verantwortlichkeit treffe.