Für eine (mutmaßliche) Einwilligung in Telefonwerbung reicht auch bei Gewerbetreibenden ein allgemeines Sachinteresse nicht aus. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die ein solches Interesse begründen könnten <link http: www.online-und-recht.de urteile pauschales-interesse-an-dienstleistung-nicht-ausreichend-fuer-telefonwerbung-gegenueber-gewerbetreibendem-1-hk-o-7394-10landgericht-muenchen-20101230.html _blank external-link-new-window>(LG München, Urt. v. 30.12.2010 - Az.: 1 HK O 7394/10).
Die Beklagte, eine Beratungsfirma für Krankenversicherungen, hatte einen Gewerbetreibenden angerufen. Als die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, sie abmahnte, berief sie sich darauf, dass für den Angerufenen ein sachliches Interesse bestehe, seine Krankenversicherungskosten zu reduzieren. Der Angerufene habe sich seine Telefonnummer auch in unterschiedlichen Branchenbüchern angegeben.
Diese Ansicht teilte das LG München nicht.
Es liege kein ausreichender Sachbezug der, aus dem man (mutmaßliche) Einwilligung herleitbar wäre. Ein Eintrag in ein Branchenbuch rechtfertige noch keinen Telefonanruf. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Beklagte eine Kostenreduzierung im Krankenversicherungsbereich anbiete. Es lägen keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, aus denen sich der Rückschluss ziehen lasse, der Angerufene sei an diesem Angebot besonders interessiert. Vielmehr handle es sich bei dem Interesse, auf das die Beklagte sich berufe, um ein allgemeines.