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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Telekommukationsanbieter muss nicht explizit auf Verträge mit kürzerer Laufzeit hinweisen

Telekommunikationsanbieter müssen 12-Monats-Verträge anbieten, aber in der Werbung nicht ausdrücklich darauf hinweisen.

Telekommunikationsanbieter müssen ihre Kunden nicht explizit auf Verträge mit kürzerer Laufzeit hinweisen (BGH, Urt. v. 21.05.2026 - Az.: III ZR 220/25).

Die Beklagte bot Telekommunikationsdienste an. Sie schickte Werbung an ihre Festnetzkunden und bewarb darin einen Vertrag für Festnetztelefonie und Internet mit einer Laufzeit von 24 Monaten. 

Ein Verbraucherverband war der Meinung, die Beklagte hätte in demselben Schreiben auch einen Vertrag mit höchstens 12 Monaten Laufzeit anbieten oder zumindest auf einen solchen Vertrag hinweisen müssen. Er berief sich dabei auf § 56 Abs.1 S.1 TKG

“Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.”

Der BGH entschied jedoch, dass diese Verpflichtung nur bedeute, dass Telekommunikationsanbieter entsprechende Angebote bereithalten müssen. Daraus ergebe sich jedoch keine Pflicht, diese aktiv in der Werbung zu erwähnen.

Die Norm drücke nur aus, dass Anbieter Verträge mit höchstens 12 Monaten Laufzeit bereithalten müssten. Sie müssten diese aber nicht in jeder Werbung genauso hervorheben wie einen 24-Monats-Vertrag. 

Es reiche aus, wenn der kürzere Vertrag im Angebot des Unternehmens verfügbar sei, etwa auf der Webseite.

Der Begriff „anbieten“ bedeute hier nicht, dass im Werbeschreiben schon ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot für den 12-Monats-Vertrag stehen müsse. 

Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeige, dass die bisherige Rechtslage beibehalten werden sollte. 

Somit müssten Anbieter den Kunden nur ermöglichen, einen 12-Monats-Vertrag abzuschließen, sie aber nicht aktiv darauf hinweisen:

“§ 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht."

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