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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Testversion von Microsoft Office ungefragt auf eigenem Download-Portal ist Urheberrechtsverletzung

Es stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn die kostenlose Testversion eines Computerprogramms (hier: Microsoft Office Professionell 2013)  ungefragt auf dem eigenen Download-Portal Dritten zur Verfügung gestellt wird (BGH, Urt. v. 28.03.2019 - Az.: I ZR 132/17). Das gilt auch dann, wenn das Computerprogramm zuvor vom Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Internetseite frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt worden ist.

Die Klägerin war das bekannte Software-Haus Microsoft. 

Der Beklagte bot online Microsoft-Computerprogramme zum Kauf an. Er schickte den Käufern jeweils als "Lizenzschlüssel" bezeichnete Product-Keys sowie einen Download-Link zu. Der Link führte zu einem vom Beklagten betriebenen Portal, auf dem das Programm (Microsoft Office Professional Plus 2013)  zum Download bereitgehalten wurde. Das Programm konnte von sämtlichen Besuchern dieser Internetseite ohne Product-Key als 30-Tage-Testversion genutzt werden.

Microsoft  selbst bot auf eigenen Servern bzw. auf genehmigten Servern Dritter die Software zum kostenlosen Download ebenfalls an.

Der BGH stufte dieses ungefragte Bereithalten der Testversion auf dem eigenen Web-Portal als Urheberrechtsverletzung ein.

Es liege nämlich eine Bereitstellung gegenüber einem neuen Publikum und somit eine öffentliche Wiedergabe vor. Denn der Beklagte habe keinen bloßen Download-Link auf die Angebote der Klägerin gesetzt, sondern vielmehr die Software auf dem eigenen Server platziert und somit eine neue, eigene Download-Quelle bereitgestellt:

"Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm - wie im Streitfall der Beklagte - auf einem eigenen Rechner und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über seine Bereithaltung ausübt (...)."

 

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