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Kategorie: Onlinerecht

OVG Münster: Tier-Futterautomat mit Kamera und Mikrofon ist kein verbotenes Abhörgerät

Der Futterautomat mit Kamera und Mikrofon (Smart Pet Feeder) ist kein verbotenes Abhörgerät, weil seine Funktion objektiv erkennbar ist.

Das von der Bundesnetzagentur ausgesprochene Verbot, einen mit Kamera und Mikrofon ausgestatteten Futterautomaten für Haustiere zu vertreiben, bleibt weiterhin vorläufig ausgesetzt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und die Beschwerde gegen den vorangegangenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.

Die Antragstellerin vertreibt über ihre Website und andere Online-Verkaufsplattformen unter anderem einen als "Smart Pet Feeder" bezeichneten Futterautomaten für Haustiere mit integriertem Mikrofon, Kamera und WLAN-Funktion. Dieser lässt sich über eine zugehörige App ansteuern, die sowohl im selben lokalen WLAN als auch über Mobilfunk nutzbar ist. 

Neben der Futterausgabe kann über die App sowohl die Aufnahmefunktion der Kamera als auch die des Mikrofons ferngesteuert werden. Die Aufzeichnungen lassen sich in der App, auf dem verwendeten Mobiltelefon oder auf einer SD-Speicherkarte abspeichern. 

Die Bundesnetzagentur untersagte der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung, den Futterautomaten zu vertreiben. Es handele sich um eine verbotene Telekommunikationsanlage, die mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet sei und sowohl aufgrund der Verkleidung als auch aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Art und Weise dazu geeignet und bestimmt sei, das Bild oder das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt aufzunehmen. Dem gegen die Untersagung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht Köln statt. 

Die Beschwerde der Bundesnetzagentur hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Nach den zugrunde liegenden Verbotsregelungen gilt eine Telekommunikationsanlage als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes insbesondere dann als bestimmt, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist. 

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzungen bei dem im Streit stehenden Futterautomaten nicht vorlägen, wird durch die Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen. Es ist objektiv erkennbar, dass der Futterautomat neben der Futterfunktion dem Zweck dient, ein Haustier zu beobachten und mit ihm zu kommunizieren. 

Das gesetzliche Regelbeispiel für eine "Bestimmung" zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes muss einschränkend ausgelegt werden. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift erschließt sich, dass der Gesetzgeber Abhör- und Aufnahmemöglichkeiten ohne (Personenüberwachungs-)Zweck nicht erfassen wollte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.09.2026 - Az.: 13 B 18/26.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster vom 17.09.2026

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