Ein Internet-Suchergebnis nach "kostenlos" indiziert nicht, dass die angezeigten Werke urhebeberrechtsfrei und problemlos nutzbar sind (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.09.2018 - Az.: 2-03 S 10/18).
Es ging um die unerlaubte Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Cartoons, den der Beklagte online übernommen hatte.
Unter anderem verteidigte sich der Beklagte mit dem Argument, er habe nicht fahrlässig gehandelt, da er mittels des Schlagworts "kostenlos" im Internet gesucht habe. Er habe bei den Suchtreffern daher davon ausgehen dürfen, dass diese frei verwendet werden dürften.
Dieser Ansicht hat das LG Frankfurt a.M. eine klare Absage erteilt. Wörtlich führt es aus:
"Der Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass er die Zeichnung bei einer Suche nach kostenlosen Bildern gefunden habe. Die Berufung stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass der Beklagte so zu stellen sei wie bei Abruf der Zeichnung von einem Freeware-Portal.
Unabhängig davon, ob der Beklagte selbst bei Erlangung der Zeichnung von einem der genannten Freeware-Portale ohne weitere Prüfung schuldhaft gehandelt hätte, ist der hiesige Fall bereits damit nicht zu vergleichen. Lediglich aus dem Umstand, dass eine Zeichnung bei einer Suche nach "kostenlos" angezeigt wird, zu folgern, dass dieses gemeinfrei sei, entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG."
Wer also fremde Werke verwenden will, muss sich grundsätzlich eigenständig über die Sach- und Rechtslage informieren. Es reicht nicht aus, bei Google nach bestimmten Schlagworten zu suchen und zu unterstellen, die angezeigten Treffer entsprechen dem verwendeten Begriff.