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Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: Trotz Skype kein Betriebspraktikum in Niedersachsen

Berliner Schüler müssen das in der 9. Klasse vorgesehene Betriebspraktikum grundsätzlich in Berlin absolvieren. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller, ein 15-jähriger Schüler einer Schule in Berlin-Friedrichshain, hatte sein am 1. Dezember 2014 beginnendes Betriebspraktikum bei einem Betrieb in Niedersachsen durchführen wollen. Nachdem die Schulleitung dies mit der Begründung abgelehnt hatte, dies übersteige die organisatorischen Möglichkeiten, bot er an, der Schule die notwendige Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, damit die ihn betreuende Lehrkraft via Skype mit ihm kommunizieren könne.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Antrag des Schülers ab, das Betriebspraktikum in Niedersachsen zu durchlaufen. Die für Betriebspraktika geltenden Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft sähen vor, dass praxisbezogene Angebote grundsätzlich im Land Berlin stattfinden müssten. Nur in besonders begründeten Einzelfällen und mit Zustimmung oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten könne die Schulleitung entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten die Durchführung auch in angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg zulassen. Diese Bestimmungen seien sachgerecht und daher nicht zu beanstanden.

Sie sollten die ausreichende Betreuung und den genügenden Kontakt durch die für das Praktikum verantwortlichen Lehrkräfte sicherstellen. Dies sei bei dem vom Antragsteller angebotenen Kontakt mittels Skype nicht gewährleistet. Denn auf diese Weise könne sich die betreuende Lehrkraft nur einen oberflächlichen Eindruck verschaffen, der deutlich weniger intensiv und informativ sei als derjenige, der aus einem unmittelbaren Gespräch und bei persönlichen Besuchen des Praktikumsbetriebs vermittelt werde.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 3. Kammer vom 27. November 2014 (VG 3 L 1071.14)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 01.12.2014

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