Für einen Tierimpfstoff mit überlegener Wirksamkeit darf nur geworben werden, wenn dies durch direkte Vergleichsstudien belegt ist. Andernfalls ist die Werbung als irreführend rechtswidrig (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.04.2026 – Az. 3 U 79/25).
Ein Pharmaunternehmen bewarb einen Hundeimpfstoff als überlegen gegenüber anderen Produkten:
“(…) – überlegen im Vergleich mit anderen quadrivalenten Impfstoffen auf dem deutschen Markt”
Es stellte ihn als einzigen Impfstoff dar, der Symptome und Sterblichkeit bei allen vier Serogruppen verhindere, teils mit einer Wirksamkeit von 100 %. Als Beleg wurde eine Laborstudie mit einer kleinen Anzahl von Beagle-Hunden angeführt.
Ein Wettbewerber ging im Rahmen des Eilverfahrens dagegen vor. Das LG Hamburg untersagte die beanstandete Werbung durch einstweilige Verfügung.
Im Rahmen der Berufung wurde nun das OLG Hamburg angerufen.
Im Rahmen eines Hinweisbeschlusses teilte das OLG Hamburg mit, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet sei.
An die Werbung mit Tierarzneimitteln sei weiterhin ein strenger Maßstab zu stellen. Daran habe auch die entsprechende EU-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel) nichts geändert.
Wer die überlegene Wirksamkeit seines Produkts behaupte, müsse dies grundsätzlich durch direkte Vergleichsstudien, sogenannte Head-to-Head-Studien, nachweisen.
Tierärzte würden die Aussage zur Überlegenheit als Behauptung einer besseren Wirksamkeit und nicht lediglich als Vergleich von Zulassungstexten verstehen. Unauffällige Randhinweise korrigierten dieses Verständnis nicht.
Da unstreitig keine Head-to-Head-Studien existierten, lasse sich die behauptete Überlegenheit auch nicht belegen. Dasselbe gelte für die Botschaft, nur dieses Produkt verhindere bei allen vier Serogruppen Symptome und Sterblichkeit.
Die Behauptung einer hundertprozentigen Wirksamkeit sei besonders weitreichend. Die angeführte Laborstudie mit einer sehr kleinen Stichprobe von Beagle-Hunden trage solche Versprechen nicht:
"Wenn damit geworben wird, dass ein Arzneimittel einem anderen in der Wirksamkeit überlegen sei, muss dies durch eine entsprechende Head-to-Head-Untersuchung belegt sein (…). (…)
Es ist davon auszugehen, dass sich daran durch die Verordnung (EU) 2019/6 nichts geändert hat (...). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der autonomen Auslegung der Verordnung (EU) 2019/6, die u. a. ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit bzw. das höchste Maß an Schutz der Gesundheit von Tieren gewährleisten soll (vgl. Erwägungsgründe 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6)."