Die DSGVO-Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO ist umfassend zu verstehen, d.h. ein soziales Netzwerk muss auch über Daten in Tracking-Tools auf Drittseiten und Handy-Apps informieren (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 20.02.2025 - Az.: 6 O 1485/24).
Der Kläger wollte wissen, welche seiner persönlichen Daten durch ein großes soziales Netzwerk gesammelt wurden. Nicht nur innerhalb des Netzwerks selbst, sondern auch beim Besuch externer Webseiten und mobiler Apps. Diese Datensammlung erfolgte über spezielle Tools des Netzwerks, die auf vielen Drittseiten und in Apps eingebunden waren.
Der Nutzer verlangte eine vollständige Auskunft nach DSGVO über Art, Umfang, Herkunft und Weitergabe dieser Daten.
Das verklagte Unternehmen meinte, die bisher gemachten Angaben reichten aus und verwies auf allgemeine Datenschutzhinweise.
Das LG Nürnberg-Fürth stellte fest, dass die Auskunftspflicht nach der DSGVO auch Informationen umfasse, die ein Unternehmen über den Nutzer außerhalb seiner eigenen Plattform erhalte.
Dazu gehörten auch Daten, die durch Tools des Netzwerks auf fremden Webseiten und in Apps erfasst würden. Der Nutzer habe ein Recht darauf zu erfahren, welche Daten dabei erhoben verarbeitet würden und an wen sie weitergegeben würden.
“Kenntnisse dazu, auf welchen Dritt-Webseiten die Beklagte die (…) Tools konkret weltweit einsetzt, und mithin Vortrag dazu, welche dieser Seiten die Klagepartei im Einzelnen genutzt hat, kann von ihr nicht erwartet werden.”
Das Gericht sprach zudem einen DSGVO-Schadensersatz von 500,- EUR zu.