Das LG Freiburg (Beschl. v. 14.01.2016 - Az.: 3 S 227/14) hat sich zur Frage geäußert, wieviel Zeit ein Unternehmen hat, den Opt-Out-Wunsch eines Kunden bei der Versendung postalischer Werbung umzusetzen.
Der verklagte Unternehmen versandte an den Kläger am 19. März 2014 Briefwerbung. Darauf meldete sich der Kläger am 20. März 2014 per E-Mail bei der Beklagten und forderte diese auf, von ihr keine weitere Post zu erhalten.
Gleichwohl versendete die Beklagte ca. 4 Wochen später, am 16. April 2014, noch einmal Post-Werbung an den Kläger.
Als der Empfänger daraufhin Unterlassungsklage erhob, verteidigte sich die Beklagte mit dem Argument, dass es für den Umsetzungswunsch des Kunden eine gewisse Vorlaufzeit bedürfe. Im Rahmen der Postwerbung seien bereits umfangreich Brief voradressiert worden, so dass der Versand nicht mehr gestoppt werden könne.
Dies ließen die Freiburger Richter nicht gelten.
Zwar sei einem Unternehmen durchaus eine gewisse Zeit zur Umsetzung zuzubiliigen, jedoch würden diese Grenzen im vorliegenden Fall deutlich überschritten. Denn zwsichen den Ereignissen liege ein Zeitraum von fast einem Monat. Das Unternehmen habe ausreichend Zeit gehabt, dem Opt-Out-Wunsch nachzukommen.
Da es entgegen dem ausdrücklichen Willen des Klägers ihm Werbung zugesandt hatte, lag ein Rechtsverstoß vor.