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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Unangekündigte Haustürwerbung ist keine unzumutbare Belästigung

Unangekündigte Haustürwerbung ist keine unzumutbare Belästigung und somit rechtlich nicht zu beanstanden (KG Berlin, Urt. v. 01.12.2020 - Az.: 5 U 26/19).

Ein externer Vertriebsmitarbeiter der Beklagten, eines Energieversorgungsunternehmens, besuchte einen Verbraucher unangekündigt in dessen Wohnung. Im Verlaufe des Gesprächs unterzeichnete der Verbraucher ein Formular für den Wechsel zur Beklagten.

Dies stufte die Klägerin als unzumutbare Belästigung ein und klagte.

Das KG Berlin teilte diese Ansicht. Vielmehr sei unangekündigte Haustürwerbung nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise nicht erlaubt:

"Unzumutbar ist die Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zugrunde zu legen ist.

Dabei kommt es nicht einseitig auf die Perspektive des Adressaten der geschäftlichen Handlung an. Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), und des werbenden Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 GG...). "

Und weiter:

"Auch der Senat ist (...) davon ausgegangen, dass Haustürwerbung unabhängig davon grundsätzlich zulässig ist, ob der Termin angekündigt worden oder der Verbraucher in den Besuch (ausdrücklich oder konkludent) eingewilligt hatte (vgl. Senat, Urt. v. 14.07.1992 – 5 U 5237/89, BeckRS 1992, 01453 Rn. 33).

Er sieht auch nach erneuter Prüfung keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die zur Feststellung der Unzumutbarkeit i.S. von § 7 Abs. 1 UWG gebotene Interessenabwägung führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der Verbraucher daran, vor der Haustürwerbung verschont zu bleiben, die Interessen der Beklagten, Haustürbesuche auch ohne Einwilligung oder Vorankündigung durchzuführen, grundsätzlich nicht überwiegen."

Im Ergebnis kommt das Gericht somit zu dem Ergebnis, dass die unangekündigte Kontaktaufnahme im häuslichen Bereich nur dann unzulässig ist, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer untragbaren oder sonst wettbewerbswidrigen Belästigung des privaten Lebensbereichs gegeben ist. 

Derartige besondere Umstände konnten die Berliner Richter im vorliegenden Fall nicht erkennen, sodass sie den Anspruch verneinten.

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