Eine voreilige und unbegründete Meldung an die SCHUFA kann eine DSGVO-Schadensersatzpflicht auslösen, sofern sie nachweisbare Nachteile für die betroffene Person zur Folge hat (BGH, Urt. v. 13.05.2025 - Az.: VI ZR 67/23).
Ein Inkassounternehmen meldete eine titulierte Forderung an die SCHUFA, noch bevor die Einspruchsfrist des Schuldners abgelaufen war.
Der Kläger behauptete, die daraus resultierende negative SCHUFA-Auskunft habe erhebliche wirtschaftliche Nachteile für ihn verursacht, u.a. den Verlust von Kreditkarten und das Scheitern einer Immobilienfinanzierung. Er klagte auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Das LG Mainz gab dem Kläger teilweise recht und sprach ihm 5.000,- EUR Schadensersatz zu. Das OLG Koblenz wies jedoch in der Berufung die Klage vollständig ab. Der Kläger legte daraufhin Revision beim BGH ein.
Der BGH hob das Urteil des OLG Koblenz auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Das OLG Koblenz habe das Merkmal des immateriellen DSGVO-Schadens zu streng beurteilt.
Ein Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO müsse nicht schwerwiegend sein, wohl aber konkret.
Der Kläger habe solche konkreten Auswirkungen substantiiert dargelegt, nämlich den Verlust von Kreditkarten und drohende Kündigungen von Geschäftsbeziehungen.
Zudem könne auch der Kontrollverlust über personenbezogene Daten als Schaden gewertet werden
“Der Kläger hat den Eintritt eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Form einer Beeinträchtigung seiner Kreditwürdigkeit und damit seines (wirtschaftlichen) guten Rufes hinreichend dargelegt.”
Und weiter:
“Abgesehen davon hat der Kläger, indem er vorgebracht hat, dass die Beklagte unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung seine persönlichen Daten unzulässig an einen Dritten (hier die SCHUFA) übermittelt habe, der Sache nach auch einen immateriellen Schaden in Form des sogenannten Kontrollverlustes über seine Daten geltend gemacht (…).”